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Europaius

1Ob844/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.11.1953 Geschäftszahl1Ob844/53; 6Ob406/66; 10Ob512/88; 7Ob21/04w NormABGB §863 CV;

ABGB §1482;

ABGB §1500;

RechtssatzDer Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des § 1482 ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1482, ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/11/04 1 Ob 844/53 TE OGH 1967/02/15 6 Ob 406/66 Vgl auch TE OGH 1988/05/10 10 Ob 512/88 Vgl; Beisatz: § 1484 ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können ( hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem ), anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 61/114 Vgl; Beisatz: Paragraph 1484, ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können ( hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem ), anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 61/114 TE OGH 2004/05/26 7 Ob 21/04w nur: Die bloße Nichtausübung einer Servitut kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. (T2) RechtssatznummerRS0014211

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.