RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016343 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl3Ob660/53; 7Ob228/71; 4Ob658/75; 7Ob580/77; 3Ob509/81; 3Ob550/81; 1Ob716/81; 5Ob520/82; 1Ob641/90; 1Ob127/98b; 1Ob288/01m; 3Ob93/10p; 3Ob37/14h; 7Ob135/24i; 6Ob76/25g NormABGB §877 ABGB §891 RechtssatzDie Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. EntscheidungstexteTE OGH 1953-11-04 3 Ob 660/53 Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265 TE OGH 1972-01-12 7 Ob 228/71 Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1) TE OGH 1976-02-17 4 Ob 658/75 Vgl auch TE OGH 1977-06-02 7 Ob 580/77 vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)vergleiche auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2) TE OGH 1981-06-10 3 Ob 509/81 Auch TE OGH 1981-11-04 3 Ob 550/81 Auch; Veröff: SZ 54/155 TE OGH 1982-01-27 1 Ob 716/81 Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3) TE OGH 1982-03-02 5 Ob 520/82 Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4) TE OGH 1990-10-03 1 Ob 641/90 Beisatz wie T4 Anm: Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85Anmerkung, Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 127/98b nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den Paragraphen 877, 1435, ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Auch TE OGH 2014-06-25 3 Ob 37/14h Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7) Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 135/24i vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären. (T9) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 76/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343
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