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Europaius

2Ob853/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1953 Geschäftszahl2Ob853/53; 7Ob211/73; 1Ob29/80 NormABGB §323;

ABGB §523;

RechtssatzDer Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des § 323 ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersprochen worden ist, während des ganzen Laufes der Ersitzungsfrist der ein Recht zur Benützung behauptende Teil dieses Recht beweisen.Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. Als Besitzer iS des Paragraph 323, ABGB kann bei unbeweglichen Sachen wohl nur der Tabularbesitzer in Frage kommen. Ist demnach das Fahrtrecht bücherlich nicht sichergestellt, muß ohne Rücksicht, wie lange seiner Ausübung nicht widersprochen worden ist, während des ganzen Laufes der Ersitzungsfrist der ein Recht zur Benützung behauptende Teil dieses Recht beweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/11/11 2 Ob 853/53 TE OGH 1973/10/31 7 Ob 211/73 nur: Der Kläger hat nur die Anmassung der Servitut zu beweisen, wogegen der Beweis, die Servitut erworben oder wenigstens als dingliches Recht besessen zu haben, dem Beklagten obliegt. ( T1) TE OGH 1980/11/12 1 Ob 29/80 Auch; nur T1;

RechtssatznummerRS0010160

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