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OGH Rechtssatz RS0004568 (3Ob614/53 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004568 Entscheidungsdatum10.11.1966 Geschäftszahl3Ob614/53; 5Ob284/66 NormEO §350 Abs1 EO §367 ZPO §226 RechtssatzEin Urteilsspruch, die Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages von .... Ausstellungsort ..... einzuwilligen, läßt nicht erkennen, zu welchen konkreten Leistungen die Beklagte verurteilt wurde; das Gericht hat von Amts wegen den Urteilsspruch durch Anführung des Wortlautes des Kaufvertrages, wenn er dem Gerichte vorliegt, zu ergänzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1953-11-11 3 Ob 614/53 TE OGH 1966-11-10 5 Ob 284/66 ähnlich Anm: Veröff: EvBl 1967/406 S 576Anmerkung, Veröff: EvBl 1967/406 S 576 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004568

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