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Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2
herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden.Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,
herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1953-11-11 3 Ob 641/53 Veröff: SZ 26/277 GlRS RG vom 04.11.1942, IV 178/42GlRS RG vom 04.11.1942, römisch vier 178/42 Beisatz: Auch ein Mitschuldantrag kann auf diese Verfehlungen nicht gestützt werden. (T1) GlRS RG vom 04.03.1940, IV 468/39GlRS RG vom 04.03.1940, römisch vier 468/39 Beisatz: Nicht anerkannte Scheidungsgründe im Verfahren zur Scheidung von Tisch und Bett können nicht als Scheidungsgründe nach §§ 46 ff
geltend gemacht werden. (T2)Beisatz: Nicht anerkannte Scheidungsgründe im Verfahren zur Scheidung von Tisch und Bett können nicht als Scheidungsgründe nach Paragraphen 46, ff
geltend gemacht werden. (T2) TE OGH 1961-07-13 6 Ob 243/61 TE OGH 1962-04-25 6 Ob 91/62 TE OGH 1962-05-24 5 Ob 87/62 TE OGH 1963-01-16 6 Ob 256/62 TE OGH 1963-02-20 6 Ob 11/63 TE OGH 1963-12-03 8 Ob 264/63 TE OGH 1964-09-16 6 Ob 118/64 TE OGH 1964-10-26 5 Ob 260/64 TE OGH 1965-02-03 6 Ob 40/65 TE OGH 1966-11-10 5 Ob 280/66 Veröff: EvBl 1967/157 S 181 TE OGH 1973-10-09 3 Ob 170/73 nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können nicht in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2
herangezogen werden. (T3)nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können nicht in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,
herangezogen werden. (T3) TE OGH 1976-10-05 4 Ob 582/76 nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2
herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. (T4)nur: Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,
herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. (T4) TE OGH 1978-04-04 4 Ob 520/78 Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5) Veröff: RZ 1978/91 S 194 TE OGH 1980-10-31 1 Ob 651/80 nur T3 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 61/15v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 112/15v Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041299
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