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Europaius

1Ob764/53

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.12.1953 Geschäftszahl1Ob764/53; 2Ob340/59; 3Ob32/60 (3Ob33/60, 3Ob34/60); 2Ob305/70; 2Ob16/81; 8Ob507/84 NormZPO §20 I;ZPO §20 römisch eins;

ZPO §94;

ZPO §98;

RechtssatzFür den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß § 98 ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß Paragraph 98, ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.

EntscheidungstexteTE OGH 1953/12/02 1 Ob 764/53 TE OGH 1959/06/24 2 Ob 340/59 TE OGH 1960/02/09 3 Ob 32/60 Veröff: VersSlg 161 TE OGH 1971/02/11 2 Ob 305/70 TE OGH 1981/05/26 2 Ob 16/81 Vgl; Beisatz: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zukommt, sind weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T1) Vgl; Beisatz: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des Paragraph 20, ZPO zukommt, sind weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T1) TE OGH 1984/05/23 8 Ob 507/84 Auch; nur: Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt. (T2) Beis wie T1 nur: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zukommt steht nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T3) Auch; nur: Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt. (T2) Beis wie T1 nur: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des Paragraph 20, ZPO zukommt steht nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T3) RechtssatznummerRS0035541

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.