RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020190 Entscheidungsdatum02.12.1953 Geschäftszahl3Ob535/53; 2Ob334/54; 7Ob322/64; 7Ob543/84; 1Ob516/91; 3Ob107/00g; 8Ob15/01s; 5Ob244/03y; 8Ob161/08x; 5Ob231/13a NormABGB §1077 RechtssatzUnwesentliche Nebenleistungen müssen nur dann nicht vom Vorkaufsberechtigten übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem dritten Käufer auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hatte. EntscheidungstexteTE OGH 1953-12-02 3 Ob 535/53 Veröff: SZ 26/293 TE OGH 1954-05-12 2 Ob 334/54 TE OGH 1965-01-20 7 Ob 322/64 Beisatz: Betreuung durch eine bestimmte Krankenpflegerin. (T1) Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35 (mit kritischer Besprechung von Gschnitzer) TE OGH 1984-03-22 7 Ob 543/84 Beisatz: Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkaufs weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T2) TE OGH 1991-03-06 1 Ob 516/91 Auch; Beisatz: Nebenleistungen, die nicht erfüllbar sind und auch durch den Schätzwert nicht ausgeglichen werden können. (T3) Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 107/00g Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T4) TE OGH 2001-04-12 8 Ob 15/01s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Um dem Berechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden (das heißt einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Vorkaufsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten), kann der Vorkaufsverpflichtete vor Eintritt des Vorkaufsfalls die Sache belasten oder den Kaufvertrag mit dem Dritten so gestalten, dass der Berechtigte es vorzieht, keine Vorkaufserklärung abzugeben. Zielte die Belastung vornehmlich darauf, dem Vorkaufsberechtigten die Rechtsausübung zu verleiden, ist sie als sittenwidrig anzusehen. (T5) Veröff: SZ 74/67 TE OGH 2004-05-25 5 Ob 244/03y Beisatz: Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen. Solche Bestimmungen, die den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T6) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 161/08x Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T7) Bem: Siehe auch RS0124640. (T8) Veröff: SZ 2009/45 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 231/13a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020190
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.