RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044441 Entscheidungsdatum23.12.1953 Geschäftszahl1Ob971/53; 1Ob1020/53; 3Ob399/54; 3Ob689/54 (3Ob690/54); 2Ob293/49; 2Ob58/28; 1Ob239/49; 2Ob410/52; 4Ob172/52; 1Ob132/58; 4Ob501/66; 5Ob133/72; 5Ob531/80; 4Ob514/83; 1Ob578/86; 8Ob69/86 (8Ob70/86); 10Ob127/00z; 5Ob112/02k; 1Ob5/03x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 7Ob183/09a; 8Ob74/14m; 7Ob183/16m NormZPO §530 Abs1 Z7 G3 RechtssatzNur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1953-12-23 1 Ob 971/53 TE OGH 1954-03-10 1 Ob 1020/53 Beisatz: Mit grundsätzlicher Begründung. (T1) TE OGH 1954-08-27 3 Ob 399/54 TE OGH 1954-12-01 3 Ob 689/54 TE OGH 1949-11-19 2 Ob 293/49 Gegenteilig; Beisatz: Auch die Beweismittel. (T2) Veröff: SZ 22/180 TE OGH 1928-03-06 2 Ob 58/28 Ähnlich; Veröff: SZ 10/40 TE OGH 1949-08-17 1 Ob 239/49 Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1950/124 TE OGH 1952-05-21 2 Ob 410/52 Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: JBl 1953,130 TE OGH 1953-01-20 4 Ob 172/52 TE OGH 1958-03-26 1 Ob 132/58 Auch; Beisatz: Später eingetretene Tatsachen und die diese angeblich bestätigenden Beweismittel bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T3) TE OGH 1966-04-01 4 Ob 501/66 Veröff: RZ 1966,148 TE OGH 1972-09-19 5 Ob 133/72 TE OGH 1980-05-13 5 Ob 531/80 Beis wie T3; Beisatz: Falls die Beweismittel Tatsachen beweisen sollen, die schon vorher vorhanden waren. (T4) TE OGH 1983-02-22 4 Ob 514/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1986-09-03 1 Ob 578/86 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 69/86 Beis wie T3; Beisatz: Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder benutzbar gewordene Beweismittel können taugliche Wiederaufnahmsgründe sein. (T5) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z Auch TE OGH 2002-05-14 5 Ob 112/02k nur: Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. (T6) TE OGH 2003-02-28 1 Ob 5/03x Beisatz: Hier: Die Klägerin beruft sie sich als neue Tatsache darauf, dass in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien, stellt das-erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstandene-Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. (T7) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 173/06x TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9)Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 183/09a TE OGH 2015-01-23 8 Ob 74/14m Beisatz: Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. (T10) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 183/16m nur T6; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044441
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