2Ob584/53
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.01.1954 Geschäftszahl2Ob584/53 NormABGB §773;
ABGB §782;
VvVvG §20;
RechtssatzVon der Verfallserklärung wird ebenso wie das subjektive Erbrecht auch der noch nicht geltend gemachte Pflichtteil erfaßt. Der als Illegaler und Ortsgruppenleiter vom Vermögensverfall bedrohte und in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen weitgehend beschränkte Sohn ist als "sehr verschuldet" im Sinne des § 773 ABGB anzusehen. Die Erblasserin mußte diesen Enterbungsgrund in ihrem Testamente (mit welchem sie das Kind ihres Sohnes als Alleinerben einsetzte) nicht zum Ausdruck bringen.Von der Verfallserklärung wird ebenso wie das subjektive Erbrecht auch der noch nicht geltend gemachte Pflichtteil erfaßt. Der als Illegaler und Ortsgruppenleiter vom Vermögensverfall bedrohte und in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen weitgehend beschränkte Sohn ist als "sehr verschuldet" im Sinne des Paragraph 773, ABGB anzusehen. Die Erblasserin mußte diesen Enterbungsgrund in ihrem Testamente (mit welchem sie das Kind ihres Sohnes als Alleinerben einsetzte) nicht zum Ausdruck bringen.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/01/07 2 Ob 584/53 RechtssatznummerRS0104107