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{'item': ['3Ob835/53', '6Ob53/66', '1Ob304/71', '1Ob32/74', '7Ob546/77', '7Ob527/86', '6Ob699/86', '6Ob567/88', '7Ob2398/96i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.01.1954 Geschäftszahl3Ob835/53; 6Ob53/66; 1Ob304/71; 1Ob32/74; 7Ob546/77; 7Ob527/86; 6Ob699/86; 6Ob567/88; 7Ob2398/96i NormABGB §806; AußStrG §179; RechtssatzHinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden.Hinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß Paragraph 806, ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1954/01/07 3 Ob 835/53 SZ 27/2 = EvBl 1954/88 S 126 TE OGH 1966/02/16 6 Ob 53/66 MietSlg 18203 TE OGH 1971/12/09 1 Ob 304/71 NZ 1973,77 TE OGH 1974/04/10 1 Ob 32/74 EvBl 1974/268 S 576 = NZ 1975,27 TE OGH 1977/03/31 7 Ob 546/77 nur: Hinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. (T1) TE OGH 1986/03/13 7 Ob 527/86 Auch TE OGH 1987/01/22 6 Ob 699/86 Auch; nur: Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden. (T2) Auch; nur: Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß Paragraph 806, ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden. (T2) TE OGH 1988/05/05 6 Ob 567/88 Vgl auch; nur T2; Beisatz hier: Nicht offenbar gesetzwidrig. (T3) = ImmZ 1988,398 TE OGH 1997/04/02 7 Ob 2398/96i Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0008426

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.