RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1954 Geschäftszahl1Ob5/54; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 9Os121/84; 3Ob562/84; 8Ob652/87; 1Ob651/90; 7Ob355/97z; 6Ob55/99b NormABGB §1299 B; ABGB §1311 Ib;ABGB §1311 römisch eins b; KAG §8 Abs3; RechtssatzÄrztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. Unter besonderen Umständen sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen. Im Falle eines ohne Zustimmung vorgenommenen Eingriffes haftet der Arzt auch für den zufällig bei sachgemäß vorgenommenem Eingriff eingetretenen Schaden. EntscheidungstexteTE OGH 1954/01/20 1 Ob 5/54 TE OGH 1982/06/23 3 Ob 545/82 Beisatz: Außer die Behandlung ist so dringend notwendig, daß der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. (T1) Veröff: JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744 = SZ 55/114 TE OGH 1982/07/13 5 Ob 521/82 Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei unterlassener Aufklärung. (T2) TE OGH 1983/02/15 5 Ob 557/81 Beisatz: Unterlassene Aufklärung. (T3) TE OGH 1984/09/11 9 Os 121/84 Vgl; Beisatz: § 8 Abs 3 KAG schreibt die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung der Patienten bzw seines gesetzlichen Vertreters für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienende Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen. (T4) Veröff: EvBl 1985/48 S 212 = SSt 55/59 = JBl 1985,304 Vgl; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 3, KAG schreibt die Einholung einer von Willensmängeln freien Zustimmung der Patienten bzw seines gesetzlichen Vertreters für jeden der Heilbehandlung dienenden operativen Eingriff vor. Umso mehr bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn an einem Kleinkind außergewöhnliche, nicht der Heilbehandlung, sondern der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur allfälligen Verbesserung der Behandlungsmethoden dienende Untersuchungen und Eingriffe vorgenommen werden sollen. (T4) Veröff: EvBl 1985/48 S 212 = SSt 55/59 = JBl 1985,304 TE OGH 1984/12/19 3 Ob 562/84 nur: Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. (T5) Veröff: RdW 1985,272 = JBl 1985,548 = EvBl 1985/85 S 450 = SZ 57/207 TE OGH 1987/10/21 8 Ob 652/87 nur T5; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1988/85 S 403 TE OGH 1990/09/12 1 Ob 651/90 Auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1991,455 = SZ 63/152 TE OGH 1997/11/11 7 Ob 355/97z Vgl auch; Beisatz: § 273 Abs 1 ABGB gibt die Möglichkeit, daß die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters substituiert werden kann (EvBl 1988/85). (T6) Veröff: SZ 70/235 Vgl auch; Beisatz: Paragraph 273, Absatz eins, ABGB gibt die Möglichkeit, daß die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters substituiert werden kann (EvBl 1988/85). (T6) Veröff: SZ 70/235 TE OGH 1999/04/22 6 Ob 55/99b Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 RechtssatznummerRS0038169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.