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{'item': ['3Ob19/54', '3Ob368/58', '6Ob193/64', '6Ob37/70', '6Ob764/81', '8Ob588/86', '7Ob296/01g', '5Ob282/03m', '3Ob84/06h', '3Ob87/09d', '3Ob87/09d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035488 Entscheidungsdatum20.01.1954 Geschäftszahl3Ob19/54; 3Ob368/58; 6Ob193/64; 6Ob37/70; 6Ob764/81; 8Ob588/86; 7Ob296/01g; 5Ob282/03m; 3Ob84/06h; 3Ob87/09d; 3Ob87/09d; 3Ob112/11h NormZPO §6 Abs2 RechtssatzDie Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-01-20 3 Ob 19/54 Veröff: SZ 27/14 TE OGH 1958-10-14 3 Ob 368/58 nur: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen. (T1) TE OGH 1964-10-29 6 Ob 193/64 nur T1 TE OGH 1970-02-18 6 Ob 37/70 nur: Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. (T2); Beisatz: Das Gericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie eine angemessene Zeit zuzuwarten ehe es das Verfahren für nichtig erklärt (hier: Vorlage des Beschlusses über die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch die minderjährige Klägerin in zweiter Instanz nach Nichtigerklärung des Verfahrens). (T3) TE OGH 1981-10-07 6 Ob 764/81 Vgl auch; Beisatz: Solange aber für die Partei kein für den Pflichtkreis der Prüfung und allfälligen Genehmigung der bisherigen Prozessführung tauglicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist, kann ihr gegenüber auch keine Fristbestimmung wirksam werden. Es ist daher trotz Ablaufs der begrenzten Frist im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein neuerlicher Versuch zur Mängelbehebung vorzunehmen, ehe Folgerungen aus der nun feststehenden Prozeßunfähigkeit der Beklagten gezogen werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Solange aber für die Partei kein für den Pflichtkreis der Prüfung und allfälligen Genehmigung der bisherigen Prozessführung tauglicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist, kann ihr gegenüber auch keine Fristbestimmung wirksam werden. Es ist daher trotz Ablaufs der begrenzten Frist im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein neuerlicher Versuch zur Mängelbehebung vorzunehmen, ehe Folgerungen aus der nun feststehenden Prozeßunfähigkeit der Beklagten gezogen werden. (T4) TE OGH 1986-11-19 8 Ob 588/86 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,258 TE OGH 2001-12-19 7 Ob 296/01g Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos beziehungsweise unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T5) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 282/03m Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 84/06h Auch; nur T2 TE OGH 2009-11-25 3 Ob 87/09d Auch; nur T2 TE OGH 2010-01-27 3 Ob 87/09d Auch; nur T2 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 112/11h

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.