RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034211 Entscheidungsdatum27.11.2020 Geschäftszahl1Ob12/54; 6Ob202/67; 6Ob710/76; 4Ob602/79; 7Ob544/93; 1Ob614/93; 6Ob146/00i; 4Ob214/06h; 3Ob20/07y; 1Ob159/10d; 1Ob139/12s; 7Ob51/13w; 2Ob174/15z; 2Ob180/17k; 2Ob77/20t NormABGB §1486 ABGB §1487 ABGB §1489 IIA RechtssatzDer Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. EntscheidungstexteTE OGH 1954-02-03 1 Ob 12/54 Veröff: JBl 1954,462 TE OGH 1967-09-13 6 Ob 202/67 nur: Wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T1) Veröff: SZ 40/117 = EFSlg 8464 = EvBl 1968/157 S 269 TE OGH 1977-01-20 6 Ob 710/76 nur T1 TE OGH 1980-01-29 4 Ob 602/79 Veröff: SZ 53/10 TE OGH 1993-06-30 7 Ob 544/93 nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 614/93 Auch TE OGH 2001-02-22 6 Ob 146/00i Vgl auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. (T3) Beisatz: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T4)Vgl auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. (T3) Beisatz: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im Paragraph 1489, ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T4) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 214/06h Vgl; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, es sei denn, der Schuldner hätte die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert. (T5); Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T6); Veröff: SZ 2006/189 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 20/07y Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten hätten im Verlassenschaftsverfahren - bei der Todfallsaufnahme - die Existenz der pflichtteilsberechtigten Klägerin nicht verschweigen dürfen. (T7) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 159/10d nur T5; Veröff: SZ 2010/133 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 139/12s Vgl TE OGH 2013-05-23 7 Ob 51/13w Auch TE OGH 2015-10-21 2 Ob 174/15z Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. (T8) TE OGH 2018-10-30 2 Ob 180/17k nur T1 TE OGH 2020-11-27 2 Ob 77/20t nur T8 Anm: Veröff: SZ 2020/116Anmerkung, Veröff: SZ 2020/116 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034211
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.