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{'item': ['1Ob43/54', '2Ob546/49', '3Ob364/54', '3Ob319/58', '3Ob256/61', '3Ob83/64', '3Ob34/69', '3Ob109/71', '3Ob21/72', '3Ob116/73', '3Ob32/84', '3

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.02.1954 Geschäftszahl1Ob43/54; 2Ob546/49; 3Ob364/54; 3Ob319/58; 3Ob256/61; 3Ob83/64; 3Ob34/69; 3Ob109/71; 3Ob21/72; 3Ob116/73; 3Ob32/84; 3Ob31/84; 3Ob2027/96a; 3Ob2012/96w; 3Ob169/03d; 3Ob176/03h; 3Ob163/06a; 3Ob146/06a; 3Ob280/08k NormEO §7 Abs2 Ac; EO §54 RechtssatzWeder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. Diese Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den §§ 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen.Weder in Paragraph 54, EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. Diese Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den Paragraphen 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1954/02/04 1 Ob 43/54 Veröff: SZ 27/28 = EvBl 1954/148 S 228 TE OGH 1950/02/06 2 Ob 546/49 Beisatz: Oder dass der Exekutionstitel rechtskräftig und die Verpflichtete der Räumungspflicht nicht nachgekommen sei. (T1); Veröff: JBl 1950,243 TE OGH 1954/06/16 3 Ob 364/54 TE OGH 1958/09/04 3 Ob 319/58 TE OGH 1961/06/27 3 Ob 256/61 TE OGH 1964/08/31 3 Ob 83/64 Beisatz: Keine Behauptung der Verweigerung der Herausgabe bei Exekution nach § 346 EO notwendig. (T2) Beisatz: Keine Behauptung der Verweigerung der Herausgabe bei Exekution nach Paragraph 346, EO notwendig. (T2) TE OGH 1969/04/09 3 Ob 34/69 Beisatz: Die im Exekutionstitel nicht kalendermäßig bestimmte Fälligkeit ist jedoch zu behaupten und zu beweisen. (T3); Veröff: RZ 1970,18 = MietSlg 21869

(23)TE OGH 1971/10/06 3 Ob 109/71 TE OGH 1972/03/02 3 Ob 21/72 TE OGH 1973/06/20 3 Ob 116/73 Beisatz:
  1. Hat der Schuldner einen Teil bezahlt, so braucht der Gläubiger darüber nichts vorzubringen. Es genügt, dass er einen entsprechend geringeren Betrag geltend macht, als im Titel angeführt.
  2. Rekurs ist dazu wegen des im Rekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht der geeignete Rechtsbehelf. (T4) TE OGH 1984/04/11 3 Ob 32/84 Auch; nur: Weder in § 54 EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. (T5); Beis wie T4 nur: Hat der Schuldner einen Teil bezahlt, so braucht der Gläubiger darüber nichts vorzubringen. Es genügt, dass er einen entsprechend geringeren Betrag geltend macht, als im Titel angeführt. (T6) Auch; nur: Weder in Paragraph 54, EO noch an einer anderen Stelle verlangt das Gesetz, dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung enthalten sei, die betriebene Forderung sei nicht bezahlt worden. (T5); Beis wie T4 nur: Hat der Schuldner einen Teil bezahlt, so braucht der Gläubiger darüber nichts vorzubringen. Es genügt, dass er einen entsprechend geringeren Betrag geltend macht, als im Titel angeführt. (T6) TE OGH 1984/04/11 3 Ob 31/84 Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1996/07/10 3 Ob 2027/96a Auch TE OGH 1996/07/10 3 Ob 2012/96w Auch TE OGH 2003/10/22 3 Ob 169/03d Auch; Beisatz: Negative Tatsachen müssen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden. (T7); Beisatz: Hier: Behauptung des Nichteintritts einer auflösenden Bedingung. (T8) TE OGH 2004/01/28 3 Ob 176/03h TE OGH 2006/09/13 3 Ob 163/06a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2006/12/21 3 Ob 146/06a Auch; Beisatz: Jedenfalls muss die Behauptung des betreibenden Gläubigers genügen, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht worden sei. (T9); Beisatz: Hier: Exekution nach § 354 EO. (T10) Auch; Beisatz: Jedenfalls muss die Behauptung des betreibenden Gläubigers genügen, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht worden sei. (T9); Beisatz: Hier: Exekution nach Paragraph 354, EO. (T10) TE OGH 2009/01/21 3 Ob 280/08k Auch; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre. (T11) Auch; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Beurteilung des Nichtbestehens des betriebenen Anspruchs im Einzelfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, soweit nicht eine gravierende Fehlbeurteilung aufzugreifen und zu korrigieren wäre. (T11) RechtssatznummerRS0000367

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.