RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.1954 Geschäftszahl3Ob17/54; 1Ob382/56; 1Ob160/58; 2Ob362/61; 5Ob156/62; 6Ob188/63; 5Ob319/65; 6Ob740/76; 3Ob640/76; 7Ob506/82; 2Ob523/82; 1Ob682/88 NormABGB §836 A; JN §1 DVe2; RechtssatzDarüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. Eine Entscheidung nach § 836 ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können.Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. Eine Entscheidung nach Paragraph 836, ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können. EntscheidungstexteTE OGH 1954/02/10 3 Ob 17/54 TE OGH 1956/10/17 1 Ob 382/56 TE OGH 1958/04/23 1 Ob 160/58 nur: Eine Entscheidung nach § 836 ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können. (T1) nur: Eine Entscheidung nach Paragraph 836, ABGB durch den Außerstreitrichter kann nur dann Platz greifen, wenn bis zur Entscheidung zwischen den Teilhabern Einigkeit darüber besteht, daß ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen ist, und sie sich lediglich über die Person des Verwalters nicht einigen können. (T1) TE OGH 1961/10/27 2 Ob 362/61 TE OGH 1962/07/12 5 Ob 156/62 nur: Darüber, ob eine Einigung über die Verwaltung der gemeinsamen Sache zustandegekommen ist, falls diese bestritten oder die Zustimmung nachträglich widerrufen worden ist, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung des Verwalters ohne Grund oder nur bei geänderten Verhältnissen widerrufen werden kann und ob geänderte Verhältnisse vorliegen, kann nicht vom Außerstreitrichter, sondern nur im ordentlichen Rechtswege entschieden werden. (T2) Beisatz: Besteht ein vertragliches Recht des Antragsgegners auf die Verwaltung, so ist der Antrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1963/08/07 6 Ob 188/63 nur T1; Veröff: EvBl 1964/100 S 153 = ImmZ 1964,140 TE OGH 1966/02/10 5 Ob 319/65 Veröff: MietSlg 18075 TE OGH 1977/01/20 6 Ob 740/76 Auch; nur T2 TE OGH 1977/01/25 3 Ob 640/76 nur T1 TE OGH 1982/03/18 7 Ob 506/82 nur T1 TE OGH 1982/05/11 2 Ob 523/82 Beisatz: Ob ein Verwalter zu bestellen ist, ist im Prozeßweg zu klären; über die Person oder Enthebung und Ersetzung durch einen anderen entscheidet der Außerstreitrichter. (T4) TE OGH 1988/11/09 1 Ob 682/88 Auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0013717
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.