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{'item': ['2Ob674/53', '2Ob254/66', '2Ob154/79', '6Ob604/80 (6Ob605/80)', '6Ob568/88', '1Ob338/97f', '9Ob201/98v', '3Ob68/98s', '6Ob302/00f', '9ObA43/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035807 Entscheidungsdatum12.02.1954 Geschäftszahl2Ob674/53; 2Ob254/66; 2Ob154/79; 6Ob604/80 (6Ob605/80); 6Ob568/88; 1Ob338/97f; 9Ob201/98v; 3Ob68/98s; 6Ob302/00f; 9ObA43/01s; 4Ob149/06z; 4Ob125/12d; 3Ob205/18w NormZPO §41 C2; ZPO §43 RechtssatzDer Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1954-02-12 2 Ob 674/53 TE OGH 1966-11-17 2 Ob 254/66 nur: Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. (T1) TE OGH 1979-11-20 2 Ob 154/79 nur T1 TE OGH 1980-05-28 6 Ob 604/80 nur T1 TE OGH 1989-12-11 6 Ob 568/88 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 338/97f Auch TE OGH 1998-10-21 9 Ob 201/98v TE OGH 1998-09-16 3 Ob 68/98s Vgl auch; Beisatz: Es ist notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 47 ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. (T2)Vgl auch; Beisatz: Es ist notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung vergleiche Paragraph 47, ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. (T2) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 302/00f Vgl auch TE OGH 2001-10-24 9 ObA 43/01s Auch; Beisatz: Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. (T3); Beisatz: Wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, steht auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zu. (T4) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z Auch; nur: Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. (T5); Beisatz: Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach § 50 Abs 1 letzter Satz ZPO unerheblich. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/168Auch; nur: Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. (T5); Beisatz: Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz ZPO unerheblich. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 125/12d Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenaufhebung. (T7); Veröff: SZ 2012/80 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 205/18w Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035807

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.