Abs7 VII;
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Abs1ABGB §1158 römisch vier; ABGB §1162 römisch zwei;
Abs7 römisch sieben;
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Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu. EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-02 4 Ob 22/54 Veröff: SZ 27/56 = Arb 5934 = SozM IA/d,54 TE OGH 1967-02-28 4 Ob 15/67 Veröff: Arb 8381 = ZAS 1968,84 (mit Anmerkung von Leitich) TE OGH 1980-06-03 4 Ob 25/80 Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn für den Dienstgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde, gibt aber der Angestellte zwar im Kündigungsschreiben Gründe bekannt, welche ihn, objektiv gesehen, zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, seinem gesamten Verhalten aber zu entnehmen ist, dass er keinen solchen vorzeitigen Austritt beabsichtigt, steht ihm ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, dass auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertrauenstheorie gilt. (T1) Veröff: ZAS 1981,136 (mit Anmerkung Beck - Mannagetta) TE OGH 1986-05-13 14 Ob 55/86 TE OGH 1989-05-24 9 ObA 96/89 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 7/92 Auch TE OGH 1992-06-17 9 ObA 91/92 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 158/92 Auch; Beisatz: § 23 Abs 7
bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T3) Auch; Beisatz: Paragraph 23, Absatz 7,
bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T3) Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler) TE OGH 1992-09-16 9 ObA 203/92 Beisatz: Maßgeblich ist nur, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt. (T4) TE OGH 1994-11-10 8 ObA 291/94 Auch; Beisatz: Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (§ 48 ASGG) (T5)Auch; Beisatz: Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (Paragraph 48, ASGG) (T5) TE OGH 1994-09-14 9 ObA 106/94 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. (Hier: Entlassung während der Kündigungsfrist.) (T6) TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2152/96b Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a Auch TE OGH 2002-05-08 9 ObA 106/02g TE OGH 2007-01-31 8 ObA 85/06t Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T7) Beisatz: Hier zu § 2 Abs 1 ArbAfG iVm § 23 Abs 7
. (T8)Beisatz: Hier zu Paragraph 2, Absatz eins, ArbAfG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 7,
. (T8) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 23/07h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 53/07p Auch, Beis wie T4 nur: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T9) Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Grund tatsächlich zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. (T10) Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T11) TE OGH 2010-11-23 8 ObA 78/10v Auch TE OGH 2010-12-21 8 ObA 88/10i Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2012-04-30 9 ObA 47/11v Auch Veröff: SZ 2012/53 TE OGH 2015-12-15 8 ObA 87/15z Auch; Beisatz: Die Selbstkündigung des Angestellten steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. (T12) TE OGH 2016-08-18 9 ObA 94/16p Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß Paragraph 56, Oö LVBG. (T13) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 111/15m TE OGH 2017-01-26 9 ObA 137/16m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-25 9 ObA 34/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031717
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