← Österreich

3Ob137/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1954 Geschäftszahl3Ob137/54; 7Ob92/55; 2Ob107/56; 2Ob380/56; 3Ob573/56; 3Ob12/57; 7Ob525/57; 4Ob553/70 NormABGB §1091 C; ZPO §560 C; ZPO §565; RechtssatzBetrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (§ 560 ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO. Es ist daher auch über Einwendungen gegen die außergerichtliche Aufkündigung eines Pachtvertrages über ein gewerbliches Unternehmen ein Verfahren nach den §§ 560 ff ZPO überhaupt nicht einzuleiten.Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (Paragraph 560, ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO. Es ist daher auch über Einwendungen gegen die außergerichtliche Aufkündigung eines Pachtvertrages über ein gewerbliches Unternehmen ein Verfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO überhaupt nicht einzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 1954/03/03 3 Ob 137/54 Veröff: SZ 27/60 = RSTA 1954/59 S 20 TE OGH 1955/02/23 7 Ob 92/55 nur: Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (§ 560 ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO. (T1) nur: Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (Paragraph 560, ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO. (T1) TE OGH 1956/04/25 2 Ob 107/56 Gegenteilig; nur T1; Veröff: JBl 1956,413 TE OGH 1956/07/11 2 Ob 380/56 Gegenteilig; nur T1 TE OGH 1956/11/21 3 Ob 573/56 nur T1; Beisatz: Unter Ablehnung von 2 Ob 107/56 und 2 Ob 380/56. (T2) TE OGH 1957/01/30 3 Ob 12/57 TE OGH 1957/11/20 7 Ob 525/57 TE OGH 1970/06/23 4 Ob 553/70 Vgl aber; Beisatz: Der durch die Novelle BGBl 257/1957 überholte und neugefaßte § 560 ZPO verweist jedoch ausdrücklich die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen usw gehören, ins Bestandverfahren. Es kann also jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß unter den genannten Voraussetzungen die gerichtliche Aufkündigung einer Unternehmenspacht zulässig ist. (T3) Veröff: MietSlg 22639 Vgl aber; Beisatz: Der durch die Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1957, überholte und neugefaßte Paragraph 560, ZPO verweist jedoch ausdrücklich die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen usw gehören, ins Bestandverfahren. Es kann also jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß unter den genannten Voraussetzungen die gerichtliche Aufkündigung einer Unternehmenspacht zulässig ist. (T3) Veröff: MietSlg 22639 RechtssatznummerRS0020375

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.