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OGH Rechtssatz RS0045391 (1Ob151/54)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045391 Entscheidungsdatum10.03.1954 Geschäftszahl1Ob151/54; 6Ob273/63; 3Ob58/66; 1Ob273/00d; 2Ob117/13i; 6Ob60/16s NormZPO §577 Abs3; ZPO §599 Abs1 RechtssatzWenn ein Mitglied einer Genossenschaft lediglich den Empfang der Satzung schriftlich bestätigt, ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit bezüglich der in der Satzung enthaltenen Schiedsgerichtsklausel für alle Streitigkeiten bezüglich der Genossenschaft und ihrer Mitglieder nicht Genüge getan; der Schiedsvertrag ist ungültig.

EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-10 1 Ob 151/54 TE OGH 1964-02-19 6 Ob 273/63 Auch; Beisatz: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist nicht entsprochen, wenn die Schiedsklausel in den schriftlichen Satzungen enthalten ist, die in der Gründungsversammlung beschlossen worden sind, wobei das Mitglied durch seine Unterschrift auf der Anwesenheitsliste diesen Beschluss ausdrücklich schriftlich erkannt hat. (T1) Veröff: SZ 37/31 TE OGH 1966-05-18 3 Ob 58/66 Ähnlich; Beisatz: Hinweis auf Übereinkommen über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200. (T2) Veröff: EvBl 1966/407 S 522 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Vgl auch; Beisatz: Ein Vereinsschiedsgericht ist dann als Schiedsgericht gemäß § 599 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein Vereinsschiedsgericht ist dann als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch "einseitige schriftliche Erklärung" unterwirft. (T3) TE OGH 2013-09-19 2 Ob 117/13i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Siehe nunmehr §§ 581 Abs 2, 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Siehe nunmehr Paragraphen 581, Absatz 2, 583, Absatz eins, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006. (T4) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s Vgl; Beisatz: Die bloße Unterschrift auf einer Anwesenheitsliste sagt nichts darüber aus, ob sich das jeweilige Mitglied damit auch der Schiedsklausel unterworfen hat. Gefordert ist vielmehr ein schriftlicher Beitritt des Mitglieds zur Genossenschaft. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0045391

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.