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{'item': '3Ob8/54; 3Ob35/54; 2Ob969/53; 3Ob673/35; 8Ob349/62; 8Ob2/64; 1Ob21/64; 8Ob110/64; 6Ob231/64; 7Ob120/66; 5Ob362/66; 8Ob109/67; 6Ob135/70; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012106 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl3Ob8/54; 3Ob35/54; 2Ob969/53; 3Ob673/35; 8Ob349/62; 8Ob2/64; 1Ob21/64; 8Ob110/64; 6Ob231/64; 7Ob120/66; 5Ob362/66; 8Ob109/67; 6Ob135/70; 5Ob173/70; 6Ob211/70; 5Ob195/72; 8Ob63/74; 1Ob191/74; 7Ob161/75; 4Ob589/76; 7Ob514/77; 6Ob531/78; 7Ob552/78; 3Ob504/78; 1Ob33/79; 5Ob703/79; 6Ob765/82; 5Ob51/82; 1Ob555/83; 5Ob587/84; 7Ob531/86; 3Ob595/85 (3Ob596/85); 4Ob504/87 (4Ob505/87); 8Ob556/88; 5Ob1501/89; 1Ob620/89; 7Ob642/89; 2Ob531/92; 7Ob517/92; 8Ob643/92; 2Ob570/95; 4Ob572/95; 1Ob226/97g; 7Ob133/98d; 2Ob287/99s; 4Ob236/99f; 8Ob225/98b; 6Ob36/00p; 4Ob245/00h; 7Ob1/01z; 6Ob255/00v; 5Ob104/05p; 8Ob111/06s; 7Ob8/07p; 7Ob189/07f; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 6Ob70/14h; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 5Ob186/22x; 5Ob7/24a; 4Ob193/23w; 10Ob46/25z; 1Ob180/25i NormABGB §457 ABGB §523 Ba ABGB §523 Ca ABGB §825 A ZPO §14 Bc RechtssatzDie Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-10 3 Ob 8/54 Veröff: SZ 27/64 TE OGH 1954-03-10 3 Ob 35/54 TE OGH 1954-04-14 2 Ob 969/53 Beisatz: Ebenso muss die Unterlassungsklage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) gegen alle Miteigentümer des angeblichen herrschenden Grundstückes gerichtet werden. (T1) Veröff: SZ 27/101 TE OGH 1935-11-05 3 Ob 673/35 Beisatz: Ebenso bei Teilungsklagen (T2) Veröff: SZ 17/157 TE OGH 1962-12-21 8 Ob 349/62 Beisatz: Duldung einer Dienstbarkeit und Beseitigung von Hindernissen. (T3) TE OGH 1964-01-14 8 Ob 2/64 TE OGH 1964-02-26 1 Ob 21/64 Beisatz: Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Bestehens einer Servitut. (T4) TE OGH 1964-04-28 8 Ob 110/64 Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. Wird nur der Störer geklagt, ist der Mangel dieser Passivlegitimation von amtswegen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: JBl 1965,89 TE OGH 1964-12-02 6 Ob 231/64 Veröff: JBl 1965,316 TE OGH 1966-08-17 7 Ob 120/66 Beisatz: Immission (T6) Veröff: RZ 1967,36 TE OGH 1966-12-22 5 Ob 362/66 Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T7) TE OGH 1967-05-23 8 Ob 109/67 Beis wie T2; Beisatz: Für die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der Nachteil eines Teilhabers den Aufschub der Teilung rechtfertigen kann, ist eine einheitliche Streitgenossenschaft ohne Bedeutung. (T8) TE OGH 1970-09-02 6 Ob 135/70 TE OGH 1970-09-09 5 Ob 173/70 Beisatz: Auch bei nachbarrechtlichen Ansprüchen, die Dienstbarkeiten gleichkommen. (T9) TE OGH 1970-09-23 6 Ob 211/70 Auch; Beisatz: Ebenso bei Teilungsklage. (T10) TE OGH 1972-11-28 5 Ob 195/72 Beis wie T7 TE OGH 1974-04-23 8 Ob 63/74 Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Grundsatz, wonach eine auf § 523 ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO bilden. (T11)Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Grundsatz, wonach eine auf Paragraph 523, ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO bilden. (T11) TE OGH 1974-11-06 1 Ob 191/74 TE OGH 1975-10-02 7 Ob 161/75 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 27063 TE OGH 1976-11-16 4 Ob 589/76 Beis wie T1; Beisatz: Anders nur, wenn eine der beklagten Partei zustehende Personalservitut vorliegt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. (T12) TE OGH 1977-03-31 7 Ob 514/77 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1978-03-02 6 Ob 531/78 Beisatz: Nicht jedoch bei gegenüber einzelnen Miteigentümern bestehenden Anspruch auf "Verschaffung" der Dienstbarkeit. (T13) TE OGH 1978-04-20 7 Ob 552/78 TE OGH 1979-01-31 3 Ob 504/78 TE OGH 1980-01-09 1 Ob 33/79 Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545 TE OGH 1980-02-26 5 Ob 703/79 Beis wie T5 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 765/82 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nimmt der Kläger nur die Person des Störers wegen Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen - auch wenn sich diese objektiv als Dienstbarkeitsausübung darstellen - in Anspruch, bindet die Prozessentscheidung etwa vorhandene Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft nicht. (T14) TE OGH 1983-03-01 5 Ob 51/82 TE OGH 1983-04-13 1 Ob 555/83 Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 56/60 = JBl 1983,645 TE OGH 1984-10-02 5 Ob 587/84 Beisatz: Selbst wenn man die Annahme einer notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nicht überzeugend findet und es Sache des Klägers sein lässt, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belangt, ist jedenfalls die Passivlegitimation des belangten Miteigentümers gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch in dem Fall, in dem sich der die unberechtigte Eingriffshandlung setzende Miteigentümer nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern auf sein Eigentumsrecht an dem von der Eingriffshandlung betroffenen Grundstücksteil beruft. (T15) TE OGH 1986-04-03 7 Ob 531/86 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, der Kläger behauptet, dass die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge. (T16) Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 595/85 Auch TE OGH 1987-06-30 4 Ob 504/87 Beis wie T3 TE OGH 1988-04-21 8 Ob 556/88 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Veröff: EvBl 1989/26 S 117 TE OGH 1989-01-24 5 Ob 1501/89 Beisatz: Hier: Die Verpflichtung zur Herstellung eines ortsüblichen Zaunes. (T17) TE OGH 1989-07-05 1 Ob 620/89 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1989-09-07 7 Ob 642/89 TE OGH 1992-04-29 2 Ob 531/92 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1992-04-02 7 Ob 517/92 Auch; Beisatz: Solidarhaftung bei Klagen auf fällige Einzelleistung aus einem Reallastvertrag. (T18) Veröff: RZ 1994/19 S 44 TE OGH 1992-12-03 8 Ob 643/92 Beis wie T1 TE OGH 1995-10-30 2 Ob 570/95 Auch; Veröff: SZ 68/206 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 572/95 Vgl; Beis wie T5 nur: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. (T19) Beisatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird. (T20) TE OGH 1997-11-25 1 Ob 226/97g TE OGH 1998-09-15 7 Ob 133/98d Auch; Beisatz: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach § 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde. (T21)Auch; Beisatz: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 523, ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde. (T21) TE OGH 1999-10-21 2 Ob 287/99s Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber. (T22) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 236/99f Auch; Beis wie T20 TE OGH 2000-03-30 8 Ob 225/98b Beis wie T6 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 36/00p Auch; Beisatz: Hier: Servitutsklage. (T23) TE OGH 2000-10-24 4 Ob 245/00h Vgl auch TE OGH 2001-01-23 7 Ob 1/01z Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 nur: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. (T24) Beisatz: Hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T25) Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2005-08-30 5 Ob 104/05p Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung einer Reallast. (T26) TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird. (T27)Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird. (T27) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 8/07p Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach § 7 KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. (T28)Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 7, KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. (T28) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 189/07f Beis wie T6 TE OGH 2009-11-20 1 Ob 191/09h TE OGH 2010-12-02 2 Ob 173/10w Auch; Auch Beis wie T4 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch; Beisatz: In der Regel erstreckt sich nämlich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendiger Weise auf sämtliche Miteigentümer. (T29) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre. (T30)Auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre. (T30) Beisatz: Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T31) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T32) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 101/16h Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T33) TE OGH 2022-12-20 5 Ob 186/22x Vgl TE OGH 2024-02-26 5 Ob 7/24a TE OGH 2024-05-26 4 Ob 193/23w vgl; Beisatz wie T26 TE OGH 2025-11-18 10 Ob 46/25z Beisatz wie T20; Beisatz wie T33 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 180/25i Beisatz wie T4; Beisatz wie T26 Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs, die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“ und die Unterlassung von Baumaßnahmen und sonstigen Störungen des Gebrauchs der im Miteigentum (unter anderem) der Kläger stehenden (sich aus dem behaupteten Grenzverlauf ergebenden) Grundflächen. (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012106

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