RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050702 Entscheidungsdatum17.03.1954 Geschäftszahl1Ob37/54; 7Ob8/70; 1Ob515/82; 1Ob756/82; 3Ob1504/86; 5Ob629/88; 1Ob322/99f; 7Ob153/04g; 3Ob233/15h NormAnfO §2; AnfO §3; AnfO §8 Abs1 RechtssatzDie Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach Paragraph 3, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-17 1 Ob 37/54 Veröff: SZ 27/67 TE OGH 1970-01-21 7 Ob 8/70 nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. (T1) TE OGH 1982-03-31 1 Ob 515/82 Vgl auch; Beisatz: Dass für die (schon entstandenen) Forderungen des Anfechtenden zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Exekutionstitel bestand ist unbeachtlich. (T2) TE OGH 1982-11-10 1 Ob 756/82 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103 TE OGH 1986-02-19 3 Ob 1504/86 nur T1 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 629/88 nur T1; Veröff: SZ 61/224 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 322/99f nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. (T3) nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach Paragraph 3, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. (T3) Beisatz: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit schon vorher entstandener Forderungen gesetzt wurden. (T4) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 153/04g nur T1 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 233/15h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050702
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.