RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059969 Entscheidungsdatum17.03.1954 Geschäftszahl3Ob159/54; 9ObA358/98g; 2Ob328/01a; 2Ob170/03v; 6Ob130/05v; 6Ob169/09k; 9ObA5/10s; 6Ob191/18h; 6Ob104/19s NormGmbHG §39 Abs4 RechtssatzKein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn (vgl auch SZ 25/200).Kein Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn vergleiche auch SZ 25/200). EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-17 3 Ob 159/54 Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 358/98g TE OGH 2002-01-10 2 Ob 328/01a Vgl; Beisatz: Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben Anspruch auf Teilnahme an dieser Generalversammlung. (T1) TE OGH 2003-08-28 2 Ob 170/03v Vgl aber; Beisatz: Auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, ihre Ansicht vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung umfasst das Recht auf Anwesenheit und das Recht auf Teilhabung an der Beratung der Versammlungsgegenstände. (T2) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 169/09k Vgl; Beisatz: Das Stimmverbot greift im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten. (T4) Beisatz: Als Einleitung eines Rechtsstreits ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie die Bestellung eines Prozessvertretes. (T5) Beisatz: Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es weder erforderlich, dass der angestrebte Prozess mit einer Sanktion gegen den Gesellschafter zu tun hat, noch kann es auf dieser Entscheidungsebene für die Zulassung zur Abstimmung auf eine Günstigkeitsprognose ankommen. (T6) Bem: Hier: Die Frage, ob schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter § 39 Abs 4 GmbHG fällt. (T7)Bem: Hier: Die Frage, ob schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG fällt. (T7) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 5/10s Vgl; Veröff: SZ 2010/55 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einleitung des Rechtsstreits fängt nicht erst mit Klage oder Antragstellung an; früher liegende Vorbereitungsmaßnahmen, wie etwa eine Weisung an die Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Mit dem daneben vom Gesetz erfassten Fall der „Erledigung“ eines Rechtsstreits sind nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf eine Beendigung desselben hinzielen, sondern alle Handlungen, die den Fortgang des Verfahrens betreffen, so etwa auch die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder auch etwa Klagsrücknahme, Vergleich, Anerkenntnis, Rechtsmittel einschließlich der Frage, ob sich die Gesellschaft in einen Rechtsstreit überhaupt einlassen soll. Generell sind die Begriffe „Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits“ in einem weiten Sinn zu verstehen. (T8) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 104/19s Vgl; Beisatz: Zur Einleitung eines Rechtsstreits zählen auch schon Vorbereitungsmaßnahmen. Daher kommt der Stimmrechtsausschluss auch zum Tragen, wenn ein Beschluss darüber gefasst werden soll, ob ein bestimmter Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden soll. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.