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{'item': ['5Os202/54 (5Os203/54)', '5Ob455/56', '9Os119/67 (9Os120/67 - 9Os122/67)', '9Os16/72 (9Os17/72 - 9Os21/72)', '11Os73/85 (11Os74/85)', '12Os1

Obsah (4)§79§259§276a§481

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.03.1954 Geschäftszahl5Os202/54 (5Os203/54); 5Ob455/56; 9Os119/67 (9Os120/67 - 9Os122/67); 9Os16/72 (9Os17/72 - 9Os21/72); 11Os73/85 (11Os74/85); 12Os126/91

§79

Abs2;

§259

Z2;

§276a

;

§481; Rechtssatz

Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3

einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3

einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2

ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem § 46 Abs 3

ist nach dem § 79 Abs 2

den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den § 46 Abs 3

geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem § 481

offen.Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem Paragraph 46, Absatz 3,

einzustellen, sondern nach dem Paragraph 46, Absatz 3,

einzustellen, sondern nach dem Paragraph 259, Ziffer 2,

ein Freispruch zu fällen. Auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens nach dem Paragraph 46, Absatz 3,

ist nach dem Paragraph 79, Absatz 2,

den nichterschienenen Parteien zuzustellen; auch gegen einen auf den Paragraph 46, Absatz 3,

geschützten Einstellungsbeschluß steht dem Privatankläger die Beschwerde nach dem Paragraph 481,

offen. EntscheidungstexteTE OGH 1954/03/23 5 Os 202/54 Veröff: SSt XXV/32 = EvBl 1954/351 S 515 = JBl 1954,408 = RStA 1954 H20,15/47 TE OGH 1956/05/29 5 Ob 455/56 nur: Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem § 46 Abs 3

einzustellen, sondern nach dem § 46 Abs 3

einzustellen, sondern nach dem § 259 Z 2

ein Freispruch zu fällen. (T1) Veröff: EvBl 1956/228 S 416 nur: Erscheint der Privatankläger im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht, so ist das Verfahren nicht nach dem Paragraph 46, Absatz 3,

einzustellen, sondern nach dem Paragraph 46, Absatz 3,

einzustellen, sondern nach dem Paragraph 259, Ziffer 2,

ein Freispruch zu fällen. (T1) Veröff: EvBl 1956/228 S 416 TE OGH 1967/10/24 9 Os 119/67 Veröff: JBl 1968,580 TE OGH 1972/03/02 9 Os 16/72 Beisatz: Bei nicht fortgesetzter Hauptverhandlung-Einstellung gemäß § 46 Abs 3

. (T2) Veröff: EvBl 1972/254 S 471 Beisatz: Bei nicht fortgesetzter Hauptverhandlung-Einstellung gemäß Paragraph 46, Absatz 3,

. (T2) Veröff: EvBl 1972/254 S 471 TE OGH 1985/05/14 11 Os 73/85 Vgl aber; nur T1; Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16 TE OGH 1991/11/07 12 Os 126/91 Vgl; Beisatz: Gemäß § 239

, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488

), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457

), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (§ 46 Abs 3

) zum Freispruch nach § 259 Z 2

führt. (T3) Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 239,

, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (Paragraph 488,

), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (Paragraph 457,

), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Anklage (Paragraph 46, Absatz 3,

) zum Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 2,

führt. (T3) RechtssatznummerRS0097060

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.