RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026757 Entscheidungsdatum24.03.1954 Geschäftszahl2Ob207/54; 2Ob219/56; 2Ob91/59; 1Ob263/60; 2Ob182/62; 4Ob128/62; 2Ob129/70; 2Ob29/71; 8Ob151/81; 2Ob131/11w NormABGB §1302 B; ABGB §1327 e; ASVG §333 Abs1; ASVG §334 Abs1 RechtssatzDer Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach § 903 RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des § 898 RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen.Der Umstand, dass gemäß Paragraph 898, RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach Paragraph 903, RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des Paragraph 898, RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-24 2 Ob 207/54 Veröff: SZ 27/76 TE OGH 1956-04-25 2 Ob 219/56 Ähnlich; nur: Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. (T1) Veröff: ZVR 1957/9 S 16Ähnlich; nur: Der Umstand, dass gemäß Paragraph 898, RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. (T1) Veröff: ZVR 1957/9 S 16 TE OGH 1959-03-11 2 Ob 91/59 Veröff: ZVR 1959/213 S 194 TE OGH 1961-01-25 1 Ob 263/60 TE OGH 1962-06-14 2 Ob 182/62 Veröff: ZVR 1963/44 S 52 TE OGH 1962-12-18 4 Ob 128/62 nur T1; Beisatz: Anders, wenn sich die Anteile des beklagten Arbeitskollegen und des Dienstgebers des Klägers an der Beschädigung bestimmen lassen. (T2) Veröff: SZ 35/132 = Arb 7669 TE OGH 1971-04-19 2 Ob 129/70 Verstärkter Senat; Beisatz: Durch § 333 ASVG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder Gleichgestellten) einwenden könnte. Kein Anlaß zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T3) Veröff: SZ 44/48 = EvBl 1981/267 S 493 = Arb 9007 = JBl 1982,91 = ZVR 1972/84 S 146 = VJ 1972,33 Verstärkter Senat; Beisatz: Durch Paragraph 333, ASVG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder Gleichgestellten) einwenden könnte. Kein Anlaß zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T3) Veröff: SZ 44/48 = EvBl 1981/267 S 493 = Arb 9007 = JBl 1982,91 = ZVR 1972/84 S 146 = VJ 1972,33 TE OGH 1972-04-13 2 Ob 29/71 Veröff: ZVR 1973/71 S 83 TE OGH 1981-10-15 8 Ob 151/81 Vgl; Beis wie T3 nur: Kein Anlass zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T4) TE OGH 2012-02-14 2 Ob 131/11w Auch; Beisatz: Diese vom Gesetzgeber so gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gemäß § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie etwa die Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden. (T5)Auch; Beisatz: Diese vom Gesetzgeber so gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gemäß Paragraph 333, ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie etwa die Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.