RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047778 Entscheidungsdatum07.09.1976 Geschäftszahl1Ob233/54; 7Ob643/56; 3Ob57/59; 6Ob231/60; 6Ob121/65; 8Ob272/65; 8Ob330/66; 2Ob270/67; 8Ob182/68; 6Ob208/71; 7Ob185/71; 1Ob148/73; 1Ob151/73; 6Ob124/75; 5Ob559/76; 1Ob693/76 NormABGB §142 Cb ABGB §176 A ABGB §178 C RechtssatzMit dem Ableben eines Elternteiles kann es dem überlebenden Gatten nicht verwehrt werden, das eheliche Kind in Pflege und Erziehung zu nehmen. Eine andere Regelung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die vorhandenen Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist.Mit dem Ableben eines Elternteiles kann es dem überlebenden Gatten nicht verwehrt werden, das eheliche Kind in Pflege und Erziehung zu nehmen. Eine andere Regelung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die vorhandenen Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1954-03-31 1 Ob 233/54 Veröff: SZ 27/83 TE OGH 1957-01-03 7 Ob 643/56 Ähnlich TE OGH 1959-02-18 3 Ob 57/59 Beisatz: Großeltern (T1) TE OGH 1960-06-22 6 Ob 231/60 TE OGH 1965-04-28 6 Ob 121/65 TE OGH 1965-09-28 8 Ob 272/65 Beisatz: Es entspricht dem Interesse des Kindes, wenn die Erziehung beim Vater eine gemeinsame Erziehung mit einem gutgearteten Geschwister ermöglicht. (T2) TE OGH 1966-12-06 8 Ob 330/66 Veröff: JBl 1967,433 = EvBl 1967/313 S 441 TE OGH 1967-09-21 2 Ob 270/67 Veröff: EFSlg 7983 TE OGH 1968-07-02 8 Ob 182/68 Veröff: EFSlg 10397 TE OGH 1971-08-18 6 Ob 208/71 TE OGH 1971-10-20 7 Ob 185/71 Beisatz: Ein Mißbrauch des Sorgerechtes kann dann vorliegen, wenn durch den geforderten Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltes schwere seelische Erschütterungen beim Kind hervorgerufen werden und seine seelische Entwicklung gestört oder gefährdet wird. (T3) Anm: Veröff: EvBl 1972/57 S 101 = ÖA 1974,91Anmerkung, Veröff: EvBl 1972/57 S 101 = ÖA 1974,91 TE OGH 1973-09-19 1 Ob 148/73 Auch; nur: Eine andere Regelung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die vorhandenen Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist. (T4) Beisatz: Die in den genannten Gesetzesstellen aufgezählten Fälle sind durchwegs solche, die, ohne daß es noch einer besonderen Prüfung bedürfte, unter allen Umständen eine Gefährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohls des Kindes befürchten lassen; der Vater, dessen väterliche Gewalt nach § 176 ABGB ruht, kann nicht nur die Rechte aus Vermögensverwaltung und Vertretung der ehelichen Kinder, sondern auch das Recht ihrer Erziehung nicht mehr ausüben. (T5) Veröff: SZ 46/88 = EvBl 1974/1 S 11Auch; nur: Eine andere Regelung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die vorhandenen Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist. (T4) Beisatz: Die in den genannten Gesetzesstellen aufgezählten Fälle sind durchwegs solche, die, ohne daß es noch einer besonderen Prüfung bedürfte, unter allen Umständen eine Gefährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohls des Kindes befürchten lassen; der Vater, dessen väterliche Gewalt nach Paragraph 176, ABGB ruht, kann nicht nur die Rechte aus Vermögensverwaltung und Vertretung der ehelichen Kinder, sondern auch das Recht ihrer Erziehung nicht mehr ausüben. (T5) Veröff: SZ 46/88 = EvBl 1974/1 S 11 TE OGH 1973-10-03 1 Ob 151/73 Veröff: EvBl 1974/120 S 265 = RZ 1974/30 S 61 TE OGH 1975-11-06 6 Ob 124/75 Vgl auch; Beisatz: Uneheliches Kind ist hinsichtlich seines Anspruches auf Pflege und Erziehung einem ehelichen Kind grundsätzlich gleichgestellt. (T6) TE OGH 1976-04-06 5 Ob 559/76 Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 49/50 TE OGH 1976-09-07 1 Ob 693/76 Beis wie T3; Beisatz: Auch eine Trennung der Geschwister voneinander kann dem primären Recht des Vaters auf Erziehung jedes einzelnen Kindes nur im Wege stehen, wenn hieraus wegen der besonderen psychischen Beschaffenheit schwere seelische Erschütterungen dieses Kindes konkret zu befürchten sind. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047778
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.