RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013881 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl2Ob831/53; 3Ob44/56; 8Ob31/67; 7Ob123/71; 3Ob150/74; 1Ob29/80; 1Ob193/98h; 1Ob24/05v; 9Ob30/08i; 6Ob256/10f; 6Ob273/11g; 7Ob62/13p; 7Ob27/13s; 1Ob202/13g; 2Ob22/17z; 9Ob77/17i; 1Ob12/19z; 6Ob107/19g; 6Ob22/20h; 6Ob142/21g; 3Ob44/25d NormABGB §851 ABGB §1380 A ABGB §1385 A RechtssatzIn der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des § 1380 ABGB anzusehen ist.In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des Paragraph 1380, ABGB anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1954-04-07 2 Ob 831/53 TE OGH 1956-02-22 3 Ob 44/56 Auch TE OGH 1967-02-28 8 Ob 31/67 Veröff: SZ 40/29 TE OGH 1971-09-10 7 Ob 123/71 TE OGH 1974-09-17 3 Ob 150/74 TE OGH 1980-11-12 1 Ob 29/80 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 193/98h Ähnlich TE OGH 2005-05-24 1 Ob 24/05v Auch; Beisatz: Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB. (T1)Auch; Beisatz: Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der Paragraphen 1385, ff ABGB. (T1) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 30/08i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 256/10f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten. (T2) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 273/11g TE OGH 2013-04-17 7 Ob 62/13p Beis wie T2; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 5, VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T3) Veröff: SZ 2013/39 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 27/13s Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/52 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 22/17z Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Wirksamkeit des Vergleichs über den Verlauf der Grundstücksgrenze hängt nicht vom vorherigen Vermarken in der Natur ab. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T4) Beisatz: Ein Vergleich über den Grenzverlauf führt bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte. (T5) TE OGH 2018-01-30 9 Ob 77/17i Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 12/19z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 107/19g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auf eine zeitlich davor stattgefundene großflächige Bodenverschiebung käme es diesfalls nicht an. (T6) Veröff: SZ 2019/100 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 22/20h Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T7) Beis wie T5 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 142/21g Beisatz nur wie T4 Anm: Veröff: SZ 2021/113Anmerkung, Veröff: SZ 2021/113 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 44/25d Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0013881
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