2Ob284/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1954 Geschäftszahl2Ob284/54; 6Ob584/79; 8Ob557/82; 1Ob714/84; 4Ob2351/96f; 7Ob190/99p; 8Ob27/03h; 8Ob93/06v NormZPO §111;
ZPO §115;
ZPO §116 I;ZPO §116 römisch eins;
RechtssatzWenn der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im § 111 ZPO vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 115 ZPO, noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des § 116 ZPO kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig.Wenn der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im Paragraph 111, ZPO vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 115, ZPO, noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des Paragraph 116, ZPO kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach Paragraph 116, ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO ebenfalls nichtig.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/04/14 2 Ob 284/54 Veröff: SZ 27/102 TE OGH 1979/08/29 6 Ob 584/79 nur: Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig. (T1) Veröff: JBl 1980,267 nur: Wurde aber ein Kurator nach Paragraph 116, ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO ebenfalls nichtig. (T1) Veröff: JBl 1980,267 TE OGH 1983/04/21 8 Ob 557/82 Auch; nur T1 TE OGH 1985/01/16 1 Ob 714/84 nur T1; Veröff: RZ 1986/3 S 9 = ÖA 1986,25 TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2351/96f nur T1 TE OGH 1999/10/20 7 Ob 190/99p Vgl; Veröff: SZ 72/155 TE OGH 2003/04/10 8 Ob 27/03h Auch; nur T1 TE OGH 2006/09/21 8 Ob 93/06v Vgl; nur T1; Beisatz: Diese Nichtigkeit kann nur in jenem Verfahren wahrgenommen werden, in dem die Bestellung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsfestsetzungsverfahren und Unterhaltsvorschussverfahren nach UVG sind bereits wegen mangelnder Parteienidentität nicht dasselbe Verfahren. (T3) RechtssatznummerRS0036432