RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079981 Entscheidungsdatum05.05.1954 Geschäftszahl3Ob135/54; 4Ob305/74; 4Ob384/81; 4Ob90/88; 4Ob98/88; 4Ob133/91; 4Ob7/93; 4Ob2153/96p; 4Ob155/04d; 4Ob15/12b NormUWG §25 Abs6 RechtssatzDie Art der Veröffentlichung bestimmt das Gericht ohne Parteiantrag. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-05 3 Ob 135/54 Veröff: SZ 27/119 = EvBl 1954/377 S 567 = PBl 1955,24 TE OGH 1974-03-05 4 Ob 305/74 Veröff: SZ 47/23 = ÖBl 1974,111 TE OGH 1981-09-15 4 Ob 384/81 Beisatz: Ebenso wie schon bisher nach § 25 Abs 6 UWG (aF), ist auch gemäß § 25 Abs 4 Satz 2 UWG in der Fassung der Nov BGBl 1980/120 "die Art der Veröffentlichung von Amts wegen im Urteil zu bestimmen". Dies unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Maßnahme und vor allem auf das Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise. (T1) Veröff: ÖBl 1982,17Beisatz: Ebenso wie schon bisher nach Paragraph 25, Absatz 6, UWG (aF), ist auch gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 UWG in der Fassung der Nov BGBl 1980/120 "die Art der Veröffentlichung von Amts wegen im Urteil zu bestimmen". Dies unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Maßnahme und vor allem auf das Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise. (T1) Veröff: ÖBl 1982,17 TE OGH 1988-10-11 4 Ob 90/88 TE OGH 1988-11-29 4 Ob 98/88 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muß sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. -"Anti-Zahnstein" (T2) TE OGH 1992-02-25 4 Ob 133/91 Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1992,173 = WBl 1992,267 = MR 1992,212 (Walter) TE OGH 1993-03-09 4 Ob 7/93 Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1993,96 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2153/96p nur: Die Art der Veröffentlichung bestimmt das Gericht. (T3); Beisatz: Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Plazierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. (T4) TE OGH 2004-09-28 4 Ob 155/04d Beisatz: Hier: Urteilsveröffentlichung auf der Website der Beklagten. (T5) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 15/12b Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung. (T6); Beisatz: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen. (T7); Beisatz: Soweit Art und Weise der Veröffentlichung im Urteil nicht näher festgelegt sind, obliegt deren Bestimmung dem zur Publikation verpflichteten Medienunternehmen. (T8)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung. (T6); Beisatz: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd Paragraph 226, Absatz eins, ZPO Rechnung zu tragen. (T7); Beisatz: Soweit Art und Weise der Veröffentlichung im Urteil nicht näher festgelegt sind, obliegt deren Bestimmung dem zur Publikation verpflichteten Medienunternehmen. (T8)
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