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2Nd162/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.05.1954 Geschäftszahl2Nd162/54; 6Ob186/63; 1Ob675/81; 1Ob4/94 NormABGB §233 A;

EntmO §16 ff;

RechtssatzDie Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in einer geschlossenen Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach § 255 ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne des §§ 16 ff EntmO kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in einer geschlossenen Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach Paragraph 255, ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne des Paragraphen 16, ff EntmO kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1954/05/12 2 Nd 162/54 Veröff: SZ 27/130 TE OGH 1963/09/11 6 Ob 186/63 TE OGH 1981/07/22 1 Ob 675/81 nur: Der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird. (T1) TE OGH 1994/06/22 1 Ob 4/94 Vgl; Beisatz: Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl 1990/155 mit 01.01.1991. Die Anzeige der Aufnahme eines Geisteskranken beim Bezirksgericht führte im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht. (T2) RechtssatznummerRS0049084

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.