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{'item': ['3Ob304/54', '7Ob99/56', '1Ob98/65', '4Ob75/65', '6Ob381/66', '7Ob59/70', '1Ob120/73', '5Ob201/73', '1Ob314/75', '7Ob507/96', '7Ob209/02i',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.05.1954 Geschäftszahl3Ob304/54; 7Ob99/56; 1Ob98/65; 4Ob75/65; 6Ob381/66; 7Ob59/70; 1Ob120/73; 5Ob201/73; 1Ob314/75; 7Ob507/96; 7Ob209/02i; 6Ob180/05x NormABGB §912; ABGB §1295 Ia6; ABGB §1323 B; EO §368; RechtssatzWird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1954/05/12 3 Ob 304/54 EvBl 1954/356 S 536 TE OGH 1956/03/14 7 Ob 99/56 nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T1) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Schadenersatzforderung nicht eingeklagt, sondern compensando geltend gemacht wird. (T2) TE OGH 1965/07/12 1 Ob 98/65 Vgl aber; nur: Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T3) Beisatz: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). Hier Zeit der Frustrierung der Exekutionsführung bzw Zeit unverzüglicher Einbringung der Interessenklage. (T4) TE OGH 1965/10/05 4 Ob 75/65 nur T1; JBl 1966,629 = SozM IAe,589 TE OGH 1967/03/01 6 Ob 381/66 nur T1; MietSlg 19136 TE OGH 1970/04/29 7 Ob 59/70 nur T3 TE OGH 1973/07/04 1 Ob 120/73 nur T1; Beisatz: Hier: Instandhaltungs- bzw Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes und Arbeiten, die nur durch die Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht erforderlich geworden sind. (T5) = ImmZ 1973,270 TE OGH 1974/01/30 5 Ob 201/73 nur T3 TE OGH 1976/01/28 1 Ob 314/75 nur T3; EvBl 1976/227 S 470 TE OGH 1996/05/22 7 Ob 507/96 Vgl aber; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002/09/25 7 Ob 209/02i Vgl auch; nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T6); Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). (T7) TE OGH 2005/11/03 6 Ob 180/05x Vgl; nur: Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. (T8); Veröff: SZ 2005/158 RechtssatznummerRS0004736

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.