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OGH Rechtssatz RS0047667 (3Ob309/54)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047667 Entscheidungsdatum12.05.1954 Geschäftszahl3Ob309/54; 6Ob1/70; 4Ob191/15i; 4Ob156/19y NormABGB §141 IB; ABGB §166 Ac RechtssatzDie Unterhaltspflicht des Vaters nach § 141 ABGB erlischt zwar mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, kann aber wieder aufleben, wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat.Die Unterhaltspflicht des Vaters nach Paragraph 141, ABGB erlischt zwar mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, kann aber wieder aufleben, wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat.

VwGH vom 22.11.1950, Zl 1833/49; Veröff: EvBl 1951,153 EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-12 3 Ob 309/54 Beisatz: Oder wenn es eine Lehrstelle antritt (obwohl es bereits für einen anderen Berufszweig abgeschlossen ausgebildet wurde), um einen Beruf zu erlernen, der ihm eine bessere Lebensstellung verbürgt (Hotelkochlehrling - Konditorgehilfe). (T1) TE OGH 1970-01-28 6 Ob 1/70 Beisatz: Erkrankung - Versicherungsschutz? (T2) Veröff: JBl 1970,426 TE OGH 2016-02-23 4 Ob 191/15i TE OGH 2019-10-24 4 Ob 156/19y Beisatz: Hier: Kostenersatzpflicht des Unterhaltsverpflichteten für die Kosten der vollen Erziehung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047667

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