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{'item': '1Ob17/54; 3Ob639/56; 6Ob277/59; 5Ob375/61; 6Ob49/65; 3Ob32/67; 2Ob345/67; 3Ob138/68; 1Ob60/73; 3Ob8/77; 3Ob26/77 (3Ob27/77); 6Ob630/81; 3Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047108 Entscheidungsdatum21.02.2024 Geschäftszahl1Ob17/54; 3Ob639/56; 6Ob277/59; 5Ob375/61; 6Ob49/65; 3Ob32/67; 2Ob345/67; 3Ob138/68; 1Ob60/73; 3Ob8/77; 3Ob26/77 (3Ob27/77); 6Ob630/81; 3Ob57/81; 3Ob84/81; 7Ob728/87; 3Ob61/88; 10ObS53/90; 3Ob115/90 (3Ob116/90); 3Ob31/91; 10ObS313/91; 6Ob504/93; 4Ob305/97z; 10ObS244/98z; 10ObS301/98g; 10ObS285/99f; 3Ob204/99t; 4Ob204/02g; 6Ob28/07x; 3Ob132/07v; 3Ob154/07d; 1Ob56/14p; 3Ob31/14a; 3Ob35/20y; 4Ob17/23p; 6Ob34/23b NormABGB §91 C6 EheG §66 EheG §74 MRK Art8 IV3o MRK Art14 RechtssatzDurch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-19 1 Ob 17/54 Spruchrepertorium Nr 38; Veröff: SZ 27/134 = EvBl 1954/228 S 350; hiezu Lüdtke, Verwirkung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau durch "wilde Ehe". MDR 1954,587 TE OGH 1957-01-16 3 Ob 639/56 TE OGH 1959-09-16 6 Ob 277/59 TE OGH 1962-01-18 5 Ob 375/61 Veröff: EvBl 1962/185 S 213 TE OGH 1965-02-10 6 Ob 49/65 Veröff: RZ 1965,148 TE OGH 1967-04-05 3 Ob 32/67 Beisatz: Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 40/45 = EvBl 1967/401 S 572 = EFSlg 8682 TE OGH 1968-02-14 2 Ob 345/67 Veröff: EvBl 1968/300 S 491 TE OGH 1968-11-20 3 Ob 138/68 Veröff: EFSlg 10379 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 60/73 TE OGH 1977-03-01 3 Ob 8/77 Vgl; Beisatz: Frage des Verstoßes gegen ordre public. (T2) Veröff: EvBl 1977/257 S 638 TE OGH 1977-03-29 3 Ob 26/77 TE OGH 1981-05-21 6 Ob 630/81 Veröff: RZ 1982/3 S 11 TE OGH 1981-07-08 3 Ob 57/81 TE OGH 1982-01-20 3 Ob 84/81 nur: Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein. (T3) TE OGH 1988-02-04 7 Ob 728/87 TE OGH 1988-05-27 3 Ob 61/88 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 53/90 nur T3; Beisatz: Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches. (T4) Veröff: SSV - NF 4/28 TE OGH 1991-01-30 3 Ob 115/90 Beis wie T4; Veröff: JBl 1991,589 TE OGH 1991-04-10 3 Ob 31/91 Beisatz: Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt. (T5) TE OGH 1991-11-12 10 ObS 313/91 Vgl auch; Beisatz: Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG. (T6) Veröff: SSV - NF 5/127Vgl auch; Beisatz: Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. (T6) Veröff: SSV - NF 5/127 TE OGH 1993-02-25 6 Ob 504/93 Auch TE OGH 1997-10-28 4 Ob 305/97z Auch; Veröff: SZ 70/225 TE OGH 1998-07-16 10 ObS 244/98z Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633,

  1. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T7)Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633,
  2. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt. (T7) TE OGH 1998-09-15 10 ObS 301/98g Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 285/99f Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Unterhaltsvereinbarung. (T8) TE OGH 2000-03-22 3 Ob 204/99t Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Art 8 MRK. (T9)Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Artikel 8, MRK. (T9) Beis wie T7 nur: Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T10)Beis wie T7 nur: Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 75, EheG erlischt. (T10) TE OGH 2002-09-24 4 Ob 204/02g nur T3; Beisatz: Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen. (T11) TE OGH 2007-03-16 6 Ob 28/07x Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen. (T12) Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T13) Veröff: SZ 2007/35 TE OGH 2007-06-28 3 Ob 132/07v Auch TE OGH 2007-10-23 3 Ob 154/07d Auch; nur T3 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 56/14p Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: § 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. (T14)Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Paragraph 75, EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. (T14) Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T15) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 31/14a TE OGH 2020-04-20 3 Ob 35/20y TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p vgl; Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T16) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 34/23b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047108

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.