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{'item': '1Ob194/54; 6Ob512/80; 2Ob610/79; 7Ob596/88; 1Ob509/89; 6Ob570/95; 7Ob272/97v; 1Ob352/97i; 9Ob308/99f; 7Ob170/01b; 3Ob271/00z; 1Ob209/02w; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029675 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl1Ob194/54; 6Ob512/80; 2Ob610/79; 7Ob596/88; 1Ob509/89; 6Ob570/95; 7Ob272/97v; 1Ob352/97i; 9Ob308/99f; 7Ob170/01b; 3Ob271/00z; 1Ob209/02w; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 1Ob75/14g; 7Ob72/20v; 6Ob194/22f; 5Ob87/24s NormABGB §879 CIIi ABGB §1014 HVG §6 Abs1 HVG §29 MaklerG §7 Abs1 RechtssatzDem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-19 1 Ob 194/54 TE OGH 1980-03-05 6 Ob 512/80 nur: Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. (T1) TE OGH 1980-02-26 2 Ob 610/79 Vgl auch; Beisatz: Auch dann nicht wenn bewiesen würde, dass das Geschäft nur durch Umgehung der einschlägigen Normen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw der einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen, etwa durch Abschluss mit einem Strohmann, der österreichischen Staatsbürger und Devisenhändler ist, zustande gekommen wäre. (T2) TE OGH 1988-07-14 7 Ob 596/88 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 509/89 Veröff: SZ 62/7 = WoBl 1989,67 = JBl 1989,529 = MietSlg XLI/8 TE OGH 1995-06-01 6 Ob 570/95 Auch; nur T1; Beisatz: Auflösung des Vertrages wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels. (T3) TE OGH 1997-12-03 7 Ob 272/97v Auch TE OGH 1998-03-24 1 Ob 352/97i Vgl aber; Beisatz: Das heißt allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T4) TE OGH 2000-01-12 9 Ob 308/99f Auch TE OGH 2001-09-26 7 Ob 170/01b Vgl auch TE OGH 2002-04-24 3 Ob 271/00z nur T1 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 209/02w Vgl; Beisatz: Dem Makler steht die vereinbarte Provision zu, wenn keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T5) TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Auch; Beisatz: Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist. (T6)Auch; Beisatz: Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß Paragraph 872, ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist. (T6) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung. (T7); Beisatz: In den Fällen, in denen der Vertrag nicht wegen eines „Wurzelmangels“, sondern wegen einer Leistungsstörung aufgelöst würde, also wegen einer Störung in der Abwicklung eines wirksam zustandegekommenen Vertrags, ist der Provisionsanspruch bereits entstanden (hier: ex tunc wirkende Wandlung). (T8); Veröff: SZ 2012/94 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 75/14g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Ein Provisionsanspruch steht auch gegen den Auftraggeber nicht zu, aus dessen Sphäre der Anfechtungsgrund stammt, der zum rückwirkenden Wegfall des vermittelten Geschäfts führt. (T9) TE OGH 2020-04-24 7 Ob 72/20v Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. (T10) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 194/22f Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 87/24s Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029675

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.