RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034393 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl1Ob238/54; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 8Ob508/87; 7Ob552/88; 7Ob19/88; 1Ob41/88; 3Ob120/06b; 2Ob240/05s; 9Ob35/06x; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d; 9Ob69/24y NormABGB §1489 IIIABGB §1489 römisch drei RechtssatzDie dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.Die dreißigjährige Frist des Paragraph 1489, ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-19 1 Ob 238/54 TE OGH 1970-06-04 1 Ob 112/70 TE OGH 1972-10-17 5 Ob 179/72 Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI
- (T1) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage römisch sechs
- (T1) Veröff: EvBl 1973/88 S 209 = JBl 1973,372 TE OGH 1987-07-08 8 Ob 508/87 Ähnlich; nur: Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt gegenüber dem Verbrecher. (T2) Ähnlich; nur: Die dreißigjährige Frist des Paragraph 1489, ABGB gilt gegenüber dem Verbrecher. (T2) Veröff: SZ 60/137 TE OGH 1988-04-14 7 Ob 552/88 Auch; nur T2; Beisatz: Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T3) TE OGH 1988-06-16 7 Ob 19/88 Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1989/87 S 143 = VersRdSch 1989,121 = VersR 1989,827 TE OGH 1988-12-14 1 Ob 41/88 Beis wie T3; Veröff: SZ 61/271 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 120/06b Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 240/05s Beisatz: Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen. (T5)Beisatz: Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu Paragraph 1489, Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen. (T5) TE OGH 2007-03-28 9 Ob 35/06x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-03 2 Ob 190/10w Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Auch TE OGH 2015-02-18 7 Ob 4/15m Auch TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t TE OGH 2016-11-30 7 Ob 171/16x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w auch; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T6)auch; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß Paragraph 1489, Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T6) Anm: Veröff: SZ 2021/28Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T7)Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd Paragraph 1489, ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T7) TE OGH 2025-01-22 9 Ob 69/24y Beisatz wie T7 Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines die körperliche Unversehrtheit verletzenden Delikts, das gerade in Erfüllung einer die juristische Person selbst (hier: vertraglich vereinbarten) treffenden Pflicht gesetzt wird; auf einen wirtschaftlichen Erfolg kommt es in diesem Fall nicht an. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034393