RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007041 Entscheidungsdatum19.05.1954 Geschäftszahl1Ob363/54; 7Ob189/73; 2Ob525/87; 4Ob545/87; 7Ob603/89; 8Ob1520/93; 10Ob227/97y; 4Ob133/00p; 9Ob82/01a; 6Ob66/02b; 6Ob281/01v; 6Ob233/02m; 7Ob64/03t; 9ObA14/03d; 2Ob63/03h; 3Ob29/04t; 1Ob39/06a; 6Ob182/06t; 10Ob79/16i NormAußStrG §9 A2e RechtssatzGegenschrift zum Rekurs im Außerstreitverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-19 1 Ob 363/54 TE OGH 1973-11-28 7 Ob 189/73 Vgl auch; Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmefällen des § 16 Abs 3 NWG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching 4/387). (T1)Vgl auch; Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen vergleiche Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmefällen des Paragraph 16, Absatz 3, NWG und des Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG zulässig vergleiche Fasching 4/387). (T1) TE OGH 1987-02-24 2 Ob 525/87 Vgl; Beisatz: Eine Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie im gegenständlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist. (T2) TE OGH 1987-07-30 4 Ob 545/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Kein zweiseitiges Revisionsrekursverfahren bei Anträgen auf Bestellung eines Heiratsgutes. (T3) TE OGH 1989-06-15 7 Ob 603/89 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse grundsätzlich nicht zweiseitig; für das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse über die Pflege und Erziehung besteht keine gesetzliche Ausnahme. (T4) TE OGH 1993-02-18 8 Ob 1520/93 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Pflegschaftsverfahren (T5) TE OGH 1997-09-16 10 Ob 227/97y Beisatz: Hier: Streit zwischem Erben und Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 145 AußStrG iVm § 810 ABGB. (T6)Beisatz: Hier: Streit zwischem Erben und Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Paragraph 145, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 810, ABGB. (T6) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 133/00p Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Adoption. (T7) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 82/01a Vgl auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelungsstreitigkeit, die mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in § 26 Abs 1 Z 3 WEG genannten Angelegenheiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann - einseitiges Rekursverfahren. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelungsstreitigkeit, die mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG genannten Angelegenheiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann - einseitiges Rekursverfahren. (T8) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 66/02b Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nicht zweiseitig. (T9) TE OGH 2002-07-11 6 Ob 281/01v Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T10); Veröff: SZ 2002/93Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK zweiseitig. (T10); Veröff: SZ 2002/93 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 233/02m Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. (T11) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 64/03t Vgl auch; Beisatz: Das Revisionsrekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). (T12); Veröff: SZ 2003/46 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 14/03d Vgl auch TE OGH 2003-07-10 2 Ob 63/03h Vgl auch TE OGH 2004-08-26 3 Ob 29/04t Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T13) TE OGH 2006-04-04 1 Ob 39/06a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005). (T14)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005). (T14) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 182/06t Vgl auch; Beisatz: Bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG BGBlINr. 2003/111 mußte einem Rechtsmittelwerber nicht (unbedingt) Gelegenheit zur Gegenäußerung zur Beantwortung seines Rechtsmittels durch den Gegner gewährt werden; sein rechtliches Gehör war bereits durch die Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt. Daran hat sich durch §15 AußStrG 2005 im Grundsätzlichen nichts geändert, auch wenn es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durchaus notwendig sein kann, einen Rechtsmittelwerber zu konkreten Punkten der Rechtsmittelbeantwortung seines Gegners Stellung nehmen zu lassen. Dies wird in der Regel aber Tatfragen betreffen. (T15) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 79/16i Vgl auch; Beis ähnlich wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007041
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