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OGH Rechtssatz RS0015478 (2Ob68/54)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015478 Entscheidungsdatum20.05.1954 Geschäftszahl2Ob68/54; 6Ob34/01w; 7Ob220/08s; 1Ob165/14t NormABGB §802; ABGB §812; ABGB §815 RechtssatzEs ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach § 815 ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine im § 802 ABGB gegründete Haftung verbinden, aber die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nachlaßschulden muß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses verhältnismäßig befriedigen.Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach Paragraph 815, ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine im Paragraph 802, ABGB gegründete Haftung verbinden, aber die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nachlaßschulden muß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses verhältnismäßig befriedigen.

EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-20 2 Ob 68/54 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 34/01w Vgl auch; Beisatz: Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1) TE OGH 2009-03-18 7 Ob 220/08s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 165/14t Vgl; Beis wie T1; nur: Auch nach der Einantwortung bleibt der Erbe daher verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015478

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.