2Ob156/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.1954 Geschäftszahl2Ob156/54; 6Ob280/04a; 6Ob55/06s; 10Ob54/09b NormAußStrG §126 Abs2 C RechtssatzIm Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß § 555 ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die Klägerrolle zuzuteilen.Im Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß Paragraph 555, ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die Klägerrolle zuzuteilen.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/05/20 2 Ob 156/54 SZ 27/142 TE OGH 2004/11/25 6 Ob 280/04a Vgl TE OGH 2006/03/09 6 Ob 55/06s Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach Paragraphen 125, 126, AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T1) TE OGH 2009/09/29 10 Ob 54/09b Vgl auch RechtssatznummerRS0008092