RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080959 Entscheidungsdatum29.05.2018 Geschäftszahl4Ob10/54; 4Ob14/62; 4Ob58/64; 4Ob78/72 (4Ob79/72; 4Ob80/72); 4Ob25/73; 4Ob99/76; 4Ob127/80; 4Ob2/82; 4Ob80/82; 4Ob114/84; 4Ob48/85; 14ObA8/87; 9ObA17/87; 9ObA163/87; 9ObA201/88; 9ObA160/90; 9ObA170/93; 8ObA292/95; 9ObA152/95 (9ObA153/95); 9ObA21/96; 9ObA2163/96w; 9ObA2254/96b; 8ObA22/98p; 9ObA345/00a; 9ObA1/07y; 9ObA89/16b; 8ObA7/18i NormGewO 1859 §82 litf RechtssatzUnter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßig ist jenes Hindernis zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat.Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (Paragraph 76, GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßig ist jenes Hindernis zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-25 4 Ob 10/54 Veröff: Arb 6002 TE OGH 1962-06-15 4 Ob 14/62 Veröff: SozM IA/d,477 = Arb 7576 TE OGH 1964-07-13 4 Ob 58/64 Veröff: Arb 7955 TE OGH 1972-11-14 4 Ob 78/72 Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = SozM IA/d,1061 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = Ind 1974 H12,913 TE OGH 1973-04-03 4 Ob 25/73 Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102 TE OGH 1976-11-09 4 Ob 99/76 Veröff: Ind 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157 TE OGH 1981-06-23 4 Ob 127/80 nur: Die Dienstversäumnis muß erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1) Veröff: Arb 9991 TE OGH 1982-02-16 4 Ob 2/82 Veröff: Arb 10097 TE OGH 1983-09-06 4 Ob 80/82 Auch; Veröff: ZAS 1984,136 (Dusak) TE OGH 1984-11-13 4 Ob 114/84 nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T2) nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (Paragraph 76, GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T2) Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427 TE OGH 1985-04-23 4 Ob 48/85 nur T1 TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T3) TE OGH 1987-07-17 9 ObA 17/87 Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Frage des Rechtsirrtums. (T4) Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 TE OGH 1988-09-14 9 ObA 201/88 Vgl auch TE OGH 1990-06-27 9 ObA 160/90 nur T1 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 170/93 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1995-09-14 8 ObA 292/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Barkellner, der an einem bestimmten Tag wegen des zu erwartenden starken Geschäftsganges besonders dringend benötigt worden wäre, nicht erschienen ist, obwohl er seine privaten Erledigungen verschieben hätte können. (T6) TE OGH 1995-11-22 9 ObA 152/95 Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T7) Beis wie T5 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 21/96 Vgl. auch; Beisatz: Hier: Rechtfertigungsgrund bejaht, da die türkische Zollbehörde die Ausreise verhinderte, weil bei der letzten Ausreise des Arbeitnehmers die Durchführung der Abfertigung unterblieben war und deshalb ein Stempel über die Wiederausfuhr des PKW im Paß fehlte. (T8) Beis wie T5 TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2163/96w Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1996-12-04 9 ObA 2254/96b Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T9) TE OGH 1998-06-08 8 ObA 22/98p Beisatz: Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (8 ObA 292/95). (T10) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 345/00a Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 1/07y Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T11) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 89/16b Auch TE OGH 2018-05-29 8 ObA 7/18i nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080959
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