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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044678 Entscheidungsdatum26.05.1954 Geschäftszahl1Ob148/54; 1Ob416/56; 1Ob528/56; 7Ob526/75 (7Ob527/57); 2Ob479/58; 1Ob357/59; 6Ob291/62; 6Ob34/64; 6Ob87/65;

§530

Abs1 Z7 G4;

§538

;

§541Rechtssatz

Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7

richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln innerhalb der Frist des § 534

. Kenntnis erlangt hatte und ob die Kenntnisnahme erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess nicht auf ein Verschulden der klagenden Partei zurückzuführen ist. Darüber müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise aufgenommen und diese gewürdigt werden. Diese Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den früheren Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindens vorgenommen werden.Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7,

richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln innerhalb der Frist des Paragraph 534,

. Kenntnis erlangt hatte und ob die Kenntnisnahme erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess nicht auf ein Verschulden der klagenden Partei zurückzuführen ist. Darüber müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise aufgenommen und diese gewürdigt werden. Diese Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den früheren Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindens vorgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-26 1 Ob 148/54 Veröff: SZ 27/149 TE OGH 1956-10-24 1 Ob 416/56 TE OGH 1956-10-31 1 Ob 528/56 TE OGH 1957-11-27 7 Ob 526/57 TE OGH 1959-01-14 2 Ob 479/58 TE OGH 1959-12-09 1 Ob 357/59 TE OGH 1962-12-12 6 Ob 291/62 TE OGH 1964-02-19 6 Ob 34/64 Beisatz: Über Verschulden an nicht rechtzeitiger Urkundenvorlage ist mit Urteil zu entscheiden. (T1) TE OGH 1965-03-31 6 Ob 87/65 TE OGH 1967-01-12 5 Ob 348/66 Beisatz: Ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten, wonach der Wiederaufnahmskläger nur mit großer Unwahrscheinlichkeit als Vater des beklagten Kindes in Betracht kommt, rechtfertigt die Bewilligung der Wiederaufnahmsklage des Paternitätsprozesses. (T2) Veröff: EFSlg 8990 TE OGH 1968-09-20 1 Ob 223/68 TE OGH 1970-03-25 5 Ob 42/70 Ähnlich TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 65/09y Auch TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 206/09x Auch; Beisatz: Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird. (T5) TE OGH 2010-03-24 9 Ob 19/10z Vgl; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 6 und Z 7

kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage, Fehler einer Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6)Vgl; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7,

kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage, Fehler einer Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 37/10w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2018-04-25 2 Ob 70/18k Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044678

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.