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Europaius

3Ob332/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1954 Geschäftszahl3Ob332/54; 6Ob265/59; 1Ob142/66 NormABGB §194;

RechtssatzZur Auslegung des Begriffes "bekanntlich in Feindschaft" im Sinne des § 194 ABGB.Zur Auslegung des Begriffes "bekanntlich in Feindschaft" im Sinne des Paragraph 194, ABGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1954/05/26 3 Ob 332/54 Veröff: SZ 27/159 = EvBl 1954/390 S 588 TE OGH 1959/09/10 6 Ob 265/59 Beisatz: Es kommt nicht auf die Feindschaft an, die die Geisteskranke eben wegen ihrer Krankheit wie gegen jede andere so auch gegen die als Beistand in Aussicht genommene Person empfindet, sondern überwiegend darauf, ob auch - mit jemandem "in Feindschaft leben" setzt gegenseitige Feindschaft voraus - der in Aussicht genommene Beistand sich in der Vergangenheit so gegen die zu Entmündigende verhalten hat, daß danach von ihm eine gute Vertretung der Interessen der zu Entmündigenden nicht zu erwarten ist. (T1) TE OGH 1966/05/26 1 Ob 142/66 Beisatz: §§ 19 und 21 Tir HöfeG. (T2)Beisatz: Paragraphen 19 und 21 Tir HöfeG. (T2) RechtssatznummerRS0048928

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