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{'item': '3Ob336/54 (3Ob337/54); 3Ob505/57; 1Ob411/53; 2Ob107/57; 2Ob312/58; 1Ob241/60; 6Ob187/61; 5Ob8/66; 4Ob15/69; 4Ob13/72; 1Ob65/75; 7Ob802/76 (7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040743 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl3Ob336/54 (3Ob337/54); 3Ob505/57; 1Ob411/53; 2Ob107/57; 2Ob312/58; 1Ob241/60; 6Ob187/61; 5Ob8/66; 4Ob15/69; 4Ob13/72; 1Ob65/75; 7Ob802/76 (7Ob803/76-7Ob807/76); 4Ob552/78 (4Ob553/78); 6Ob553/90; 1Ob8/90; 5Ob261/02x; 5Ob242/02b; 1Ob178/04i; 2Ob144/09d; 5Ob212/10b; 2Ob58/15s; 7Ob165/16i; 4Ob123/17t; 1Ob166/24d; 7Ob108/25w NormZPO §393 Abs1 ZPO §411 E RechtssatzDie Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muss die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-05-26 3 Ob 336/54 Veröff: EvBl 1955/26 S 55 TE OGH 1957-10-23 3 Ob 505/57 TE OGH 1953-09-02 1 Ob 411/53 Beisatz: So auch Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschluss (zB nach § 54 AÖSp). (T1) Beisatz: So auch Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschluss (zB nach Paragraph 54, AÖSp). (T1) Veröff: SZ 26/212 = JBl 1954,97 TE OGH 1957-03-27 2 Ob 107/57 Ähnlich TE OGH 1958-11-26 2 Ob 312/58 Veröff: JBl 1959,156 TE OGH 1960-09-21 1 Ob 241/60 TE OGH 1961-05-10 6 Ob 187/61 Auch TE OGH 1966-03-16 5 Ob 8/66 TE OGH 1969-04-11 4 Ob 15/69 nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T2) Beisatz: Hier: Einwendung eines teilweisen Haftungsausschlusses nach dem DHG. (T3) Veröff: EvBl 1969/290 S 442 = Arb 8609 = SozM IVA,351 TE OGH 1972-02-29 4 Ob 13/72 nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muß die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen. (T4) Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424 TE OGH 1975-05-21 1 Ob 65/75 nur T4 TE OGH 1976-12-02 7 Ob 802/76 nur T2; Veröff: NZ 1980,37 TE OGH 1978-10-03 4 Ob 552/78 nur T2 TE OGH 1990-06-28 6 Ob 553/90 nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 8/90 nur T2 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x Vgl auch; nur: Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T5) TE OGH 2003-01-28 5 Ob 242/02b Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 178/04i Vgl auch TE OGH 2010-01-28 2 Ob 144/09d Auch TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T6)Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T6) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 58/15s Vgl; nur T2; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T7) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 165/16i Auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 123/17t Vgl; nur T5; Beisatz: Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist. (T8) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d vgl TE OGH 2025-09-25 7 Ob 108/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040743

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.