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{'item': ['2Ob311/54', '7Ob214/55', '5Ob16/59', '5Ob154/62', '1Ob239/67', '1Ob216/69', '2Ob96/72', '5Ob518/76', '3Ob151/76', '7Ob800/76', '6Ob588/84',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.1954 Geschäftszahl2Ob311/54; 7Ob214/55; 5Ob16/59; 5Ob154/62; 1Ob239/67; 1Ob216/69; 2Ob96/72; 5Ob518/76; 3Ob151/76; 7Ob800/76; 6Ob588/84; 2Ob654/84; 1Ob707/84; 1Ob631/86; 7Ob646/87; 2Ob517/87; 8Ob515/88; 9ObA128/88; 8Ob614/88; 6Ob570/89 (6Ob571/89); 1Ob581/89; 9ObA9/90; 1Ob512/90; 9ObA322/90; 3Ob63/00m; 10ObS68/01z NormZPO §503 Z4 E2c; RechtssatzWenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt und daß der Berufungswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeführt hat.Wenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt und daß der Berufungswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeführt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1954/05/28 2 Ob 311/54 Veröff: EvBl 1954/345 S 512 TE OGH 1955/05/11 7 Ob 214/55 nur: Wenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. (T1) TE OGH 1959/01/28 5 Ob 16/59 nur T1 TE OGH 1962/06/14 5 Ob 154/62 nur T1 TE OGH 1968/01/10 1 Ob 239/67 nur T1 TE OGH 1969/11/27 1 Ob 216/69 nur T1 TE OGH 1972/10/19 2 Ob 96/72 TE OGH 1976/02/24 5 Ob 518/76 nur T1 TE OGH 1976/11/09 3 Ob 151/76 nur T1 TE OGH 1976/12/02 7 Ob 800/76 nur T1 TE OGH 1984/10/04 6 Ob 588/84 Vgl auch TE OGH 1984/11/27 2 Ob 654/84 Auch TE OGH 1984/12/12 1 Ob 707/84 Auch; nur T1 TE OGH 1986/10/22 1 Ob 631/86 Auch TE OGH 1987/09/24 7 Ob 646/87 TE OGH 1987/11/24 2 Ob 517/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt hat und daß der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt hat und daß der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausführt. (T2) TE OGH 1988/02/25 8 Ob 515/88 TE OGH 1988/10/12 9 ObA 128/88 Auch; nur T1 TE OGH 1989/02/09 8 Ob 614/88 Auch; nur T1 TE OGH 1989/04/27 6 Ob 570/89 Beisatz: Gilt auch im Ehescheidungsverfahren. (T3) TE OGH 1989/05/24 1 Ob 581/89 nur T1 TE OGH 1990/01/17 9 ObA 9/90 Auch; nur T1 TE OGH 1990/04/04 1 Ob 512/90 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1991/01/30 9 ObA 322/90 Auch; nur T1; Beisatz: Da der Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG in das ASGG nicht übernommen wurde, gilt der Grundsatz, daß eine in der Berufung nicht (gesetzmäßig) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, nunmehr auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Da der Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG in das ASGG nicht übernommen wurde, gilt der Grundsatz, daß eine in der Berufung nicht (gesetzmäßig) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, nunmehr auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. (T4) TE OGH 2000/07/12 3 Ob 63/00m Vgl auch; Beisatz: Begründungslos bleibende Behauptungen genügen nicht. (T5) TE OGH 2001/04/03 10 ObS 68/01z Vgl auch; nur T1; Beisatz: In sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. (T6) RechtssatznummerRS0043542

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