RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019169 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl2Ob384/54; 7Ob114/62; 1Ob141/63; 5Ob282/64; 1Ob71/75; 1Ob626/78; 1Ob729/81; 3Ob599/85; 8Ob590/88; 8Ob503/88; 3Ob1518/89; 8Ob510/91; 8Ob25/06v; 1Ob132/08f; 7Ob218/14f; 9Ob28/21i; 6Ob162/24b NormABGB §974 ABGB §981 ABGB §1090 IId3 RechtssatzDie Bezahlung der Betriebskosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Mietvertrages, weil sie nicht dem Vermieter zugute kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-06-02 2 Ob 384/54 Veröff: EvBl 1954/326 S 480 TE OGH 1962-03-14 7 Ob 114/62 Veröff: ImmZ 163 S 26 TE OGH 1963-10-09 1 Ob 141/63 Veröff: MietSlg 15050 TE OGH 1964-11-19 5 Ob 282/64 Veröff: MietSlg 16079 TE OGH 1975-05-21 1 Ob 71/75 Vgl aber; Veröff: MietSlg 27087 TE OGH 1979-02-21 1 Ob 626/78 TE OGH 1981-11-06 1 Ob 729/81 Vgl aber; Beisatz: Liegt aber eine auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Parteiabsicht vor, ist die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes ohne rechtserhebliche Bedeutung. Es ändert daher am Charakter des Vertrages nichts, dass nach Ablauf der Untervermietung der Wohnung von der Klägerin als Entgelt nur auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu entrichten waren. (T1) TE OGH 1985-10-30 3 Ob 599/85 Veröff: SZ 58/163 = EvBl 1986/66 S 241 = JBl 1986,187 = RZ 1986/37 S 115 TE OGH 1988-07-14 8 Ob 590/88 TE OGH 1989-04-06 8 Ob 503/88 TE OGH 1989-10-18 3 Ob 1518/89 Auch TE OGH 1992-10-29 8 Ob 510/91 Vgl TE OGH 2006-03-30 8 Ob 25/06v Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T2)Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T2) Veröff: SZ 2006/52 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 132/08f Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T3)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T3) Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T4) TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu drei Klauseln, die Kosten mehrerer Versicherungen auf den Mieter überwälzen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019169
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