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3Ob379/54

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019915 Entscheidungsdatum16.06.1954 Geschäftszahl3Ob379/54; 7Ob121/57; 6Ob63/58; 5Ob569/59; 1Ob64/62; 6Ob173/62; 5Ob327/71; 1Ob14/73; 3Ob71/74; 5Ob651/77; 1Ob754/78; 3Ob89/79; 1Ob580/81; 1Ob618/84; 7Ob688/88; 7Ob705/88 (7Ob706/88); 7Ob530/89; 9ObA1/90; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 4Ob518/96; 9ObA178/02w; 1Ob272/02k; 2Ob114/03h; 2Ob149/03f; 4Ob201/07y; 5Ob172/09v; 2Ob74/10m; 5Ob139/11v; 4Ob194/11z; 6Ob134/12t; 3Ob42/14v; 7Ob60/15x; 4Ob50/21p NormABGB §1042 B RechtssatzDer animus obligandi ist im Zweifel anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-06-16 3 Ob 379/54 Veröff: SZ 27/175 TE OGH 1957-03-27 7 Ob 121/57 TE OGH 1958-06-25 6 Ob 63/58 Beisatz: Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird). (T1) TE OGH 1959-12-02 5 Ob 569/59 TE OGH 1962-03-28 1 Ob 64/62 TE OGH 1962-06-13 6 Ob 173/62 TE OGH 1972-01-18 5 Ob 327/71 Veröff: JBl 1973,210 TE OGH 1973-03-21 1 Ob 14/73 TE OGH 1974-04-23 3 Ob 71/74 TE OGH 1977-09-13 5 Ob 651/77 TE OGH 1978-12-06 1 Ob 754/78 TE OGH 1979-10-03 3 Ob 89/79 Veröff: EFSlg 34497 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 580/81 Auch TE OGH 1984-06-27 1 Ob 618/84 Veröff: SZ 57/121 TE OGH 1988-11-10 7 Ob 688/88 Veröff: SZ 61/241 = JBl 1989,444 (Wilhelm) = RZ 1989/33 S 86 = ZVR 1990/154 S 370 = VersR 1989,1110 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 705/88 Veröff: SZ 62/9 TE OGH 1989-03-09 7 Ob 530/89 Vgl auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Erbringung von Leistungen ist ein hypothetischer Rückforderungswille anzunehmen; für das Fehlen des für eine Klage nach § 1042 ABGB erforderlichen "animus obligandi" ist derjenige beweispflichtig, von dem Ersatz verlangt wird. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wird nicht vermutet. (T2) Veröff: JBl 1989,649Vgl auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Erbringung von Leistungen ist ein hypothetischer Rückforderungswille anzunehmen; für das Fehlen des für eine Klage nach Paragraph 1042, ABGB erforderlichen "animus obligandi" ist derjenige beweispflichtig, von dem Ersatz verlangt wird. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wird nicht vermutet. (T2) Veröff: JBl 1989,649 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 1/90 Veröff: JBl 1991,127 TE OGH 1990-11-14 3 Ob 606/90 Vgl aber; Beisatz: Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können. (T3) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy) TE OGH 1991-03-06 1 Ob 633/90 Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: EFSlg 28/1 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 Veröff: SZ 69/40 TE OGH 2002-12-04 9 ObA 178/02w Beisatz: Die Rückforderung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistung nachweislich in der Absicht erfolgte, keinen Ersatz zu verlangen. (T4) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 114/03h Beis wie T4 TE OGH 2004-09-23 2 Ob 149/03f TE OGH 2007-12-11 4 Ob 201/07y Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/193 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 172/09v Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T5)Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach Paragraph 1042, ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T5) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 74/10m Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte. (T6); Beisatz: Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. (T7)Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Beisatz: Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach Paragraph 1042, ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte. (T6); Beisatz: Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. (T7) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 139/11v Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 194/11z Auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t Beis wie T5; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T8)Beis wie T5; Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB steht dem Grunde nach zu. (T8) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v TE OGH 2015-07-02 7 Ob 60/15x Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/68 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019915

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