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{'item': ['5Os351/54', '5Os882/54 (5Os883/54)', '9Os182/70', '13Os195/78', '14Os161/93', '13Os79/01', '13Os41/05m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1954 Geschäftszahl5Os351/54; 5Os882/54 (5Os883/54); 9Os182/70; 13Os195/78; 14Os161/93; 13Os79/01; 13Os41/05m NormStPO §38 Abs3;

§90

;

§352

;

§363Abs1 Z1; Rechtssatz

Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem § 38 Abs 3

vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 352

.Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem Paragraph 38, Absatz 3,

vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 352,

. EntscheidungstexteTE OGH 1954/06/18 5 Os 351/54 Veröff: SSt 25/57 = RZ 1954 H1,11 TE OGH 1954/10/04 5 Os 882/54 Auch; Veröff: SSt 25/73 = EvBl 1955/38 S 60 TE OGH 1971/04/28 9 Os 182/70 Beisatz: Wurde der Verdächtige noch nicht gemäß § 38

vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluß nach § 90

nur, daß weitere Vorerhebungen unterbleiben. Das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1

unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/352 S 669 Beisatz: Wurde der Verdächtige noch nicht gemäß Paragraph 38,

vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluß nach Paragraph 90,

nur, daß weitere Vorerhebungen unterbleiben. Das Verfahren kann gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins,

unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden. (T1) Veröff: EvBl 1971/352 S 669 TE OGH 1979/01/25 13 Os 195/78 Ähnlich TE OGH 1993/12/21 14 Os 161/93 TE OGH 2001/09/12 13 Os 79/01 Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im § 38 Abs 3

angeführten Vorgänge dar. (T2) Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 90,

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im Paragraph 38, Absatz 3,

angeführten Vorgänge dar. (T2) TE OGH 2005/06/15 13 Os 41/05m Vgl auch; Beisatz: § 363 Z 1

ist nicht anwendbar, wenn das Strafverfahren über das Stadium von Vorerhebungen hinaus fortgeschritten ist. (T3) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 363, Ziffer eins,

ist nicht anwendbar, wenn das Strafverfahren über das Stadium von Vorerhebungen hinaus fortgeschritten ist. (T3) RechtssatznummerRS0097218

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.