RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014951 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl1Ob445/54; 7Ob225/99k; 7Ob285/03t; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p NormABGB §549 ABGB §825 ABGB §833 JN §1 VkJN §1 römisch fünf k RechtssatzDie Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog Paragraph 835, ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1954-06-23 1 Ob 445/54 Veröff: SZ 27/179 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 225/99k Vgl; Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, läßt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T1) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 285/03t Vgl auch; Beisatz: Durch die Beisetzung der gemeinsamen Mutter zweier Schwestern in einem Grab ist sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteines zu einer-ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung-gemeinsamen Angelegenheit beider Schwestern als nächste Angehörige der Verstorbenen geworden, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist. (T2); Auch; Veröff: SZ 2003/176 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 222/12x Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/138 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 38/23p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0014951
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