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{'item': ['1Ob525/54', '8Ob141/70', '1Ob162/70', '6Ob62/72', '1Ob148/73', '4Ob578/74 (4Ob579/74)', '7Ob690/76', '3Ob561/79', '2Ob641/84', '8Ob646/85',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.1954 Geschäftszahl1Ob525/54; 8Ob141/70; 1Ob162/70; 6Ob62/72; 1Ob148/73; 4Ob578/74 (4Ob579/74); 7Ob690/76; 3Ob561/79; 2Ob641/84; 8Ob646/85; 2Ob564/88; 8Ob588/88; 2Ob557/90; 6Ob19/91; 3Ob203/93 NormAußStrG §9 A1; RechtssatzUnter "Verfügung" iSd § 9 AußStrG ist eine Maßnahme zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt (Handelsregisterverfahren).Unter "Verfügung" iSd Paragraph 9, AußStrG ist eine Maßnahme zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt (Handelsregisterverfahren). EntscheidungstexteTE OGH 1954/06/23 1 Ob 525/54 NZ 1954,173 TE OGH 1970/06/16 8 Ob 141/70 TE OGH 1970/07/22 1 Ob 162/70 Beisatz: Ladung der Entmündigten zum Sachverständigen. (T1) TE OGH 1972/04/06 6 Ob 62/72 TE OGH 1973/09/19 1 Ob 148/73 Beisatz: Hier wurde mj Kind der Mutter und Vormünderin in Pflege und Erziehung übergeben, welche Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes eingetreten war (Mutter hatte Zustimmung zur Heimunterbringung ihres Kindes widerrufen: § 25 Abs 4 WrJWG). (T2) = EvBl 1974/11 S 11 = SZ 46/88 Beisatz: Hier wurde mj Kind der Mutter und Vormünderin in Pflege und Erziehung übergeben, welche Rechtsfolge ohnehin kraft Gesetzes eingetreten war (Mutter hatte Zustimmung zur Heimunterbringung ihres Kindes widerrufen: Paragraph 25, Absatz 4, WrJWG). (T2) = EvBl 1974/11 S 11 = SZ 46/88 TE OGH 1974/09/10 4 Ob 578/74 Beisatz: Kenntnisnahme eines angezeigten Vollmachtsverhältnisses ist keine eine Beschwerde auslösende und durch einen Rekurs bekämpfbare Verfügung. (T3) TE OGH 1976/11/04 7 Ob 690/76 Beisatz: Prozeßuale Willenserklärung, nicht Wissenserklärung des Gerichtes (zB Mitteilung über bereits eingetretene Rechtswirkungen). (T4) TE OGH 1979/07/19 3 Ob 561/79 Beisatz: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung iS § 9 AußStrG. (T5) Beisatz: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung iS Paragraph 9, AußStrG. (T5) TE OGH 1984/10/30 2 Ob 641/84 nur: Unter "Verfügung" iSd § 9 AußStrG ist eine Maßnahme zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt. (T6) nur: Unter "Verfügung" iSd Paragraph 9, AußStrG ist eine Maßnahme zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt. (T6) TE OGH 1985/11/27 8 Ob 646/85 nur T6; Beisatz: Druch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird; durch einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen, wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen. (T7) TE OGH 1988/07/12 2 Ob 564/88 nur T6; Beis wie T7 nur: Durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird. (T8) Beisatz: Verständigung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO keine Verfügung iS § 9 AußStrG. (T9) nur T6; Beis wie T7 nur: Durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird. (T8) Beisatz: Verständigung des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 6 a, ZPO keine Verfügung iS Paragraph 9, AußStrG. (T9) TE OGH 1988/10/20 8 Ob 588/88 nur T6 TE OGH 1990/05/23 2 Ob 557/90 Auch; Beis wie T8 TE OGH 1991/11/28 6 Ob 19/91 Auch TE OGH 1993/12/15 3 Ob 203/93 RechtssatznummerRS0006270

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.