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Europaius

1Ob385/54

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1954 Geschäftszahl1Ob385/54 NormZPO §17 A;

ZPO §20 I;ZPO §20 römisch eins;

ZPO §303;

ZPO §308;

RechtssatzAuch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle § 308 ZPO anzuwenden.Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle Paragraph 308, ZPO anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1954/06/30 1 Ob 385/54 Veröff: EvBl 1954/343 S 511 = SZ 27/184 RechtssatznummerRS0035712

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