1Ob385/54
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1954 Geschäftszahl1Ob385/54 NormZPO §17 A;
ZPO §20 I;ZPO §20 römisch eins;
ZPO §303;
ZPO §308;
RechtssatzAuch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle § 308 ZPO anzuwenden.Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle Paragraph 308, ZPO anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1954/06/30 1 Ob 385/54 Veröff: EvBl 1954/343 S 511 = SZ 27/184 RechtssatznummerRS0035712