OGH Rechtssatz RS0020966 (1Ob359/54)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020966 Entscheidungsdatum14.07.1954 Geschäftszahl1Ob359/54; 5Ob265/58; 2Ob709/33; 1Ob233/61; 7Ob101/64; 5Ob296/65; 8Ob323/66; 2Ob93/75; 1Ob765/76; 1Ob549/78; 2Ob549/80; 6Ob686/81; 3Ob160/17a NormABGB §1116 A; ZPO §565 RechtssatzEine außergerichtliche Aufkündigung muß nur dann den Erfordernissen des § 562 ZPO entsprechen, wenn sie einen Exekutionstitel bilden soll, nicht aber auch in dem Falle, wenn sie bloß zum Hervorrufen materiellrechtlicher Wirkung bestimmt ist, wie dies zB bei einer Kündigung zur Verhinderung einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages zutrifft.Eine außergerichtliche Aufkündigung muß nur dann den Erfordernissen des Paragraph 562, ZPO entsprechen, wenn sie einen Exekutionstitel bilden soll, nicht aber auch in dem Falle, wenn sie bloß zum Hervorrufen materiellrechtlicher Wirkung bestimmt ist, wie dies zB bei einer Kündigung zur Verhinderung einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages zutrifft.
EntscheidungstexteTE OGH 1954-07-14 1 Ob 359/54 TE OGH 1958-10-10 5 Ob 265/58 TE OGH 1933-07-21 2 Ob 709/33 Veröff: SZ 15/158 TE OGH 1961-09-06 1 Ob 233/61 Veröff: EvBl 1961/487 S 605 = JBl 1962,97 TE OGH 1964-04-22 7 Ob 101/64 Veröff: EvBl 1964/407 = MietSlg 16681 TE OGH 1965-11-11 5 Ob 296/65 Veröff: MietSlg 17793 TE OGH 1966-11-29 8 Ob 323/66 Beisatz: Die Kündigung muß über den Umfang der Lösung des Bestandverhältnisses Klarheit geben. Sie muß den Zeitpunkt der Endigung des Bestandvertrages angeben, widrigenfalls sie nur wirksam ist, wenn sie zur einvernehmlichen Lösung des Vertrages führt. (T1) Veröff: MietSlg 18701 TE OGH 1975-06-19 2 Ob 93/75 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 765/76 TE OGH 1978-04-05 1 Ob 549/78 Vgl auch TE OGH 1980-09-23 2 Ob 549/80 TE OGH 1982-03-31 6 Ob 686/81 Auch; Beisatz: Die Aufkündigung muß nach § 1116 ABGB keine bestimmte Form aufweisen; sie muß nur klar zu erkennen geben, daß das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein soll. (T2)Auch; Beisatz: Die Aufkündigung muß nach Paragraph 1116, ABGB keine bestimmte Form aufweisen; sie muß nur klar zu erkennen geben, daß das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein soll. (T2) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 160/17a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020966