← Österreich

{'item': ['3Ob291/54', '4Ob320/66', '4Ob346/73', '4Ob343/78', '4Ob381/80', '4Ob405/80', '4Ob397/84', '4Ob374/84', '4Ob383/85', '4Ob410/85', '4Ob343/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.07.1954 Geschäftszahl3Ob291/54; 4Ob320/66; 4Ob346/73; 4Ob343/78; 4Ob381/80; 4Ob405/80; 4Ob397/84; 4Ob374/84; 4Ob383/85; 4Ob410/85; 4Ob343/87; 4Ob30/88; 4Ob41/90; 4Ob57/92; 4Ob134/93; 4Ob45/97i NormUWG §1 D1c; RechtssatzEine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. Die bloße Gegenüberstellung der eigenen Warenbezeichnungen mit denen der gefährdeten Partei verstößt daher an sich nicht gegen die guten Sitten und stellt weder den Tatbestand des § 1 noch den des § 2 UWG her (pharmazeutische Industrie).Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. Die bloße Gegenüberstellung der eigenen Warenbezeichnungen mit denen der gefährdeten Partei verstößt daher an sich nicht gegen die guten Sitten und stellt weder den Tatbestand des Paragraph eins, noch den des Paragraph 2, UWG her (pharmazeutische Industrie). EntscheidungstexteTE OGH 1954/07/14 3 Ob 291/54 Veröff: SZ 27/205 = ÖBl 1954,65 TE OGH 1966/05/17 4 Ob 320/66 Veröff: ÖBl 1966,84 TE OGH 1974/01/08 4 Ob 346/73 Veröff: ÖBl 1974,82 TE OGH 1978/07/04 4 Ob 343/78 Auch; Beisatz: IKEA Möbel - Austria-Tabakwerke ("Teur Sorte"). (T1) Veröff: GRURInt 1979,220 TE OGH 1980/11/11 4 Ob 381/80 nur: Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden. (T2) Beisatz: Oder diese lächerlich gemacht werden. Hinweise auf die Minderwertigkeit auch dann verboten, wenn sie den Tatsachen entsprechen. (T3) Beisatz: Ketchup-Flaschen (T4) Veröff: ÖBl 1981,75 TE OGH 1981/03/17 4 Ob 405/80 nur T2; Beis wie T3 nur: Hinweise auf die Minderwertigkeit auch dann verboten, wenn sie den Tatsachen entsprechen. (T5) Beisatz: Eintausendster Leser-Preis. (T6) Veröff: GRURInt 1982,204 = ÖBl 1982,12 TE OGH 1984/12/11 4 Ob 397/84 TE OGH 1984/12/18 4 Ob 374/84 Beis wie T3; Beisatz: Jacobs Monarch "Meisterröstung" - Lassen Sie sich nichts vormachen. (T7) Beisatz: Auch durch die in Form einer Karrikatur erfolgende Herabsetzung eines Konkurrenzerzeugnisses kann ein an sich zulässiger Systemvergleich unzulässig werden. (T8) Veröff: ÖBl 1985,92 TE OGH 1985/10/29 4 Ob 383/85 nur T2 TE OGH 1986/01/14 4 Ob 410/85 Beisatz: Die Absicht, die Erzeugnisse der Mitbewerber in einer jeder Nachprüfung durch die beteiligten Verkehrskreise entzogenen Art und Weise pauschal herabzusetzen, ist mit den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren. (T9) Beisatz: Bier nach dem Reinheitsgebot. (T10) Veröff: ÖBl 1986,63 = ern 1987,200 TE OGH 1987/09/15 4 Ob 343/87 Beis wie T5 TE OGH 1988/06/28 4 Ob 30/88 Auch; nur T2 TE OGH 1990/06/26 4 Ob 41/90 Beisatz: Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). (T11) Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = ÖBl 1990,154 = GRURInt 1991,225 = WBl 1990,308 = ecolex 1990,558 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) Beisatz: Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). (T11) Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = ÖBl 1990,154 = GRURInt 1991,225 = WBl 1990,308 = ecolex 1990,558 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) TE OGH 1992/07/14 4 Ob 57/92 Vgl auch; nur: Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. (T12) Veröff: ÖBl 1992,106 TE OGH 1993/10/19 4 Ob 134/93 Auch; Beis wie T11; Beisatz: Kontaktlinsen (T13) TE OGH 1997/04/22 4 Ob 45/97i Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0078328

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.